Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/61#abs-1 (1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/61#abs-2 (2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/61#abs-3 (3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 61 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2020 – 1 StR 569/19(Anwendung des § 61 Abs. 1 JGG beim Zusammentreffen von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB)
- LG Saarbrücken, 31.01.2023 – 3 Qs 1/23Zitiert von 1
- KG, 18.12.2015 – 4 Ws 123/15, 4 Ws 123/15 - 141 AR 518/15Zitiert von 2
- LG Köln, 05.12.2023 – 104 Ks 59/23
- LG Hamburg, 16.08.2023 – 627 Qs 24/23
- LG Saarbrücken, 14.03.2023 – 3 Qs 11/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.09.2026 – 5 StR 302/26Strafprozessrecht: Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers; Anforderungen an die Revisionsbegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 27.03.2025 – 5 StR 567/24Reichweite der gerichtlichen Anordnung einer audiovisuellen VernehmungZitiert von 1
- LG Trier, 19.05.2024 – 2a KLs 8031 Js 34925/23.jug
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.09.2012 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. 2012 I S. 1854
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikels 3 Nr. 6 und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654)
BGBl. 1984 I S. 1654
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.