Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2020 – 1 StR 569/19(Anwendung des § 61 Abs. 1 JGG beim Zusammentreffen von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB)
- LG Saarbrücken, 31.01.2023 – 3 Qs 1/23Zitiert von 1
- KG, 18.12.2015 – 4 Ws 123/15, 4 Ws 123/15 - 141 AR 518/15Zitiert von 2
- LG Köln, 05.12.2023 – 104 Ks 59/23
- LG Hamburg, 16.08.2023 – 627 Qs 24/23
- LG Saarbrücken, 14.03.2023 – 3 Qs 11/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.03.2025 – 5 StR 567/24Reichweite der gerichtlichen Anordnung einer audiovisuellen VernehmungZitiert von 1
- LG Trier, 19.05.2024 – 2a KLs 8031 Js 34925/23.jug
- VG Magdeburg, 06.12.2023 – 9 A 175/22 MDZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/61#abs-1 (1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/61#abs-2 (2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/61#abs-3 (3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.