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BGH Beschluss vom 16.06.1962 – 4 StR 443/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

4 u a | 2164 072 Antliche Sammlung: JG § 8 Abs. ?, 3 15 Abs. 2 Nr. \N “ DA n Nach 9 8 Abs. 2 JGG ist es ausgeschlossen, Jugendarrest (§ 13 Abs. ? Nr. 3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugenästrafe nach }: 27 JGG auszusprechen. GH, Beschl. v. 9. Januar 1963 - 4 StR 443/62 - JuSchöffG Geldern OTG Düsseldorf Beschluß In der Strafsnche gegen den Schlossergesellen Hans-Jürgen D > aus SE. seboren an EEE 54: ir mu. wegen Nötigung zur Unzucht nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbesch!uß des Überlandesgerichis in Düsseliort! vom 16. Juni 1962 - (2) Ss 410/62 - in der Sitzung von 9. Januar 1963 durch die Bundesrichter Krumme, Nartın. Prof. Dr. Dang-iHinrichsen, Dr. Flitner und Börtzier nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: Nach 9 8 Aks. 2 JGG ist es ausgeschlossen, Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Ür. 3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach % 27 JüG zuszusprechen, Gründe: Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagien De» sowie den früheren Mitangeklagten vgBier Nötigung zur Unzucht schuldig gesprochen, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JCG ausgesetzt und gleichzeitig auf Jugendarrest von je vier Wochen er- kannt, Die Revision des Angeklagten TB ist, daß neken der nach § 27 JGG vorbehaltenen Verkängung einer Jugerivtrafe auf Jugendäarrest erkannt worden ist. Sie macht [7 ie Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der B Aks. 2 Satz 2, 27 JGG geltend. [7727 Ws Das Öberlandesgericht in Düsseldorif hält üle Beschränkung des Kechtsmittels auf den selbständigen und abtrennbaren Zeil der Anordnung von Jugendarrest für zulässig und rechtswirksam. Es erachtet die Revision [für begründet, sieht sich jedoch an seiner ntscheidung durch das Urteil des Kammergerichts von . Februar 1961 ( (3) 1 Ss 384/60 (106/60) = KW 1961, i175 Ur. 18) gehindert.Hier ist ausgesprochen, daß neben der Entscheidung gemäß § 27 JGG die Verhängung

Nachschlagewerk: ja 4 u

a | 2164 072

Antliche Sammlung:

JG § 8 Abs. ?, 3 15 Abs. 2 Nr.

\N

DA n

Nach 9 8 Abs. 2 JGG ist es ausgeschlossen, Jugendarrest (§ 13 Abs. ? Nr. 3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugenästrafe

nach }: 27 JGG auszusprechen.

GH, Beschl. v. 9. Januar 1963 - 4 StR 443/62 - JuSchöffG Geldern OTG Düsseldorf

Beschluß

In der Strafsnche

gegen

den Schlossergesellen Hans-Jürgen D > aus SE.

seboren an EEE 54: ir mu.

wegen Nötigung zur Unzucht nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbesch!uß des Überlandesgerichis in Düsseliort! vom 16. Juni 1962 - (2) Ss 410/62 - in der Sitzung von 9. Januar 1963 durch die Bundesrichter Krumme, Nartın. Prof. Dr. Dang-iHinrichsen, Dr. Flitner und Börtzier nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:

Nach 9 8 Aks. 2 JGG ist es ausgeschlossen, Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Ür. 3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach % 27 JüG zuszusprechen,

Gründe§

Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagien De» sowie den früheren Mitangeklagten vgBier Nötigung zur Unzucht schuldig gesprochen, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JCG ausgesetzt und gleichzeitig auf Jugendarrest von je vier Wochen er-

kannt,

Die Revision des Angeklagten TB ist, daß neken der nach § 27 JGG vorbehaltenen Verkängung einer Jugerivtrafe auf Jugendäarrest erkannt worden ist. Sie macht

[7

ie Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der B Aks. 2 Satz 2, 27 JGG geltend.

[7727 Ws

Das Öberlandesgericht in Düsseldorif hält üle Beschränkung des Kechtsmittels auf den selbständigen und abtrennbaren Zeil der Anordnung von Jugendarrest für zulässig und rechtswirksam. Es erachtet die Revision [für begründet, sieht sich jedoch an seiner ntscheidung durch das Urteil des Kammergerichts von . Februar 1961 ( (3) 1 Ss 384/60 (106/60) = KW 1961, i175 Ur. 18) gehindert.Hier ist ausgesprochen, daß neben der Entscheidung gemäß § 27 JGG die Verhängung von Jugendarrest zulässig sei, da eine solche Koppelung insbesondere weder gegen den Grundsatz der binspurigkeit noch gegen das Verkot der Doppelbestrafung ver-

stoße,

N ti

Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 JGG die gleichzeitige Verhängung von Jusgendarrest neben ciner Entscheidung nach 3 27 Ku ausschließe.,

Die Vorlegungsvoraussetzungen im Sinne des § 121

Abs. 2 GVG sind gegeben.

Das Kammergericht ist der Auffassung, da3 nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 JGG nur die gleichzeitige Verhänguns mehrerer freiheitsentziehender Maßnahmen verboten sei. Da ater durch die Entscheidung nach § 27 JGG eine Freiheitsentziehung zunächst nicht herbeigeführt werde, bleibe der Freiheitsentzug auch. dann Neinspurig", wenn gleichzeitig auf Jugendarrest erkannt werde. Daß im Nachverfahren nach § 30 JGG eine Jugendstrafe verhängt werden könne. sei hierbei ohne Bedeu- -- tung. Eine gleichzeitige Verhänguns im Sinne des 3 8 Acts. Satz 2 JGG liege jedenfalls nicht vor.

Sk dieser Auslegung zu folzsen ist, hängt von

Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ab.

3 8 JGG läßt grundsätzlich eine Koppelung von srziehung;smaßregeln in größerem Umfang zu. Der Grund hierfür liegt darin, daß der Richter durch sinnvolle Verbinäung verschiedener Maßnahmen die erzieherisch höchstmögliche “irkung anstreben soll. Er kann auf diese Veise sühnende und erzieherische Haßnahmen miteinander verbinden und dadurch allen im Jugendstrafrecht zu verfolgenden Zielen Genüge tun (Wallinger/ Tackner JGG 1955 8 8N. 2). Da jedoch die Koppelung bestimmter Maßnahmen sinnwidrig oder aus Erziehungsgründen unzweckmäßig ist hat das Gesetz einige zwingende Ausnahmen angeordnet. Hierzu gehört das Verbot der Verbindung von Jugendstrafe und Jugendarrest., Hiermit hat das Gesetz den Grunäsatz der sog. "Einspurigkeit" des Freiheitsentzuges verwirklicht.

Der innere Grund für diese Bestimmung liegt darin, daß Jugendarrest und Jugendstrafe ihrem Sinn und ihrer Zreisetzung nach verschiedenen Aufgaben dinen sollen (Dallinger/Lackner aa0 § 8 N. 10), Sie sind daher auch an das Vorliegen verschiedener Voraussetzungen geknüpft.

Der Jugendarrest ist seinem Wesen nach als ein Ahndungsmittel sigener Art ausgestaltet. Er enthält in sich sowohl Elemente der Strafe als auch der Ersiehu:ii.;omaßregel. Er ist ein kurzfristiger Freiheitsentzu: mit sühnendem und erzieherischem Gharakter. Soweit er Zlemente der Strafe enthält, soll er Ausgleich für begangenes Unrecht sein und durch seine Einflußnahme auf den Jugendlichen auch der Besserung dienen, ferner veimöge seines harten Vol)zugs abschreckend wirken

(Hallinger/T.ackner aa0 § 16 N. A). Von der Jugendstrafe, die den Täter entsühnen und in die Gesellschaft wieder einoränen soll, unterscheidet er sich dadurch,

daß er eine "mehr schreckhaft empfundene harte Zurechtweisung sein soll, die wohl eine ernste Hahnung, in

der Rege! aker keine voile Siühne für das begangene Unrecht darstellt". Seine Zwecksetzung ist daher von

der Jugenästrafe verschieden und vor allem weniger weitreichend. Soweit es sich um das Ziel der Erziehung handelt, soll dieses äurch einen kurzen und harten Zugriff, der das Shrgefühl anspricht und für die Zukuuft eine eindringliche “arnung ist, erreicht werden. Im Gegensatz zur Strafe ist er also nicht auf die Durchführuns eines umfassenden Erziehungsprozesses zugeschnitten.

Er soll durch seine Einmaligkeit und seine Kürze wirken und durch diesen eindringlicnen und fühlbaren UOrdnungsruf den Jugendlichen davor schützen, auf dem erstmalig eingeschlagenen ‘ieg fortzufahren. Eine längere Freiheitsentziehung würde gerade diese erzieherische ‚irkuns

nicht erreichen können (Dallinger/Lackner as0 8 16

H. 6). Der Erziehungszweck soll hier gerade durch eine länger dauernde, umfassende Einwirkung auf den Täter erreicht werden. Dies gilt für die Jugendstrafe insbesondere dann, wenn die Entscheidung über deren Verhängung gemäß § 27 JGG ausgesetzt wird. Denn die Aussetzung gemäß dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, daß in der Straftat schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist. Die Jugendsträafe, die wegen der Schwere der Schuld ausgesprochen werden muß (§ 17 JGG), scheidet für die Aussetzung gemäß

BJ

s 27 JCG aus (vgl. Richtlinien zu § 27 JGG W. 1). Hit-

D

hin xummt die seramte velezenneits- und Konl!iktskriminalität als Anwentunzsgebiet für äie Verhäugun:s: der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nicht in Betracht. Diese kann vielmehr regelmäßig nur kei

Tätern mit schweren Anlage- oder äntwicklungsschäden verhängt werden, deren Beseitigung in einem länger dauernden Strafvollzug versucht werden soll, Im Gegensatz hierzu kommt der Jugendarrest vor allem in Betracht für Verfehlungen aus Unachtsamkeit, jugendlichem Kraftgefühl oder Übermut, aus typisch jugend-Jichen Neigungen und jugendlichen Vorwärtsstreben, jugendlicher Trotzhaltung, jugendlicher Akenteurerlust, mangelnder Selbständigkeit sowie bei Gelegenheits- und Augenbticksverfeniungen, die sich aus einer plötzlich auftretenden Situation ergeben, ohne daß der Täter

nst zu kriminellem Verhalten neigt (vgl. Peters Xonmentar zum ReichsJ6G 2. Aufl. 1944 § 7 Anm. 1; Schnmidhäuser HoxrimBi 30, 257, 272 ff, Dallinger/TLackner a: § 16 N:. 24 tis 32). Die Änwenäungskereiche der beiden

Maßnahmen schließen einander somit aus. Darauf berunt

Wir}

das Koppelungsverbot des } 8 Aks. ?2 Satz 2 JGC.

Hiernach kann es nicht der Sinn dieser Vorschrift : sein, daß sie nur die gleichzeitige Verhängunxz beider

Freiheitsentziehungen verkietet, wie das Kammergericht und Grethlein (NJWY 1957, 1462 ff) meinen. Der Sinn kann vielmehr nur darin liegen, daß auf einen Täter wegen derselben Tat nicht beide Maßnahmen zur Anwendung korlmen sollen. Diese Folge würde aber eintreten, wenn der Richter bei der Entscheiäung gemäß 3 27 JGG neben der Aussetzung Jugendarrest verhängen und sodann auf Gruni dcs § 30 JGG zur Anoränung der Jugendstrafe gelangen würde. Die gegenteilige Änsicht würde ferner zur Folge

haben, daß der Jugendarrest vollzogen würde, obwohl

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seine Voraussetzungen nicht festgestellt sind, Denn

i je Entscheidung nach § 27 JGG setzt gerade voraus, aß der Richter in der Hauptverhandlung nicht festste!ien kann, ob schädliche Neigungen vorliegen oder nicht, also nicht entscheiden kann, ob die Verhängung einer Jugendstrafe oder möglicherweise des Jugendar-— restes in Betracht kommt. Eine so einschneidende WHaßnahme, wie sie eine Freiheitsentziehung ist, auf die Gefahr hin anzuordnen, daß sich nachträglich herausste'’lt, ihre im Gesetz geforderten Voraussetzungen seien nicht gegeben, ist untragtbar.

Allerdings hat der hier vertretene Standpunkt zur Folge, daß der Richter bei seiner Entscheidung nach 5 30 JGG, wenn schädliche Neigungen nicht festzustellen sind, auch kein ihm geeignet erscheinendes Erziehungsoder Zuchtmitte? verhängen kann. Die abschließende Entscheidung gemäß % 30 JGG kann nur dahin lauten, eine Jugenästrafe auszusprechen oder die Tilgung des Schuldspruchs anzuordnen, Eine weitere Höglichkeit der Verfahrensteendigung ist im Gesetz nicht vorgesehen (Dallinger/Tackner aa0 § 30 N. 2). Wie die Entstehungssgeschichte ergibt, hatte der Regierungsentwurf in § 93 Abs. 2 dem Richter noch weitere Möglichkeiten an die Hand geben wollen. Dies ist aber bei den Beratungen ausärücklich abgelehnt worden (BT Drucks. 1, "Tahlperiode Nr. 3264 S. 4; 6. Kurzprotokoll des Unterausschusses JGG vom 2?,1.1963 5. 4). So kann es eintreten, daß in Fällen, in denen noch eine nachdrückliche erzieherische sinwirkung auf den Jugendlichen erforderlich ist, diese unterkleiten muß. Das entspricht aber offensichtlich

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dem “illen des Gesetzgebers; denn sonst hätte er dem

aichter die Höglichkeit gegeben, nicht nur die Entsezreläunz Über die Jugenä tig üaie übe: die Verhängung von Jugendarrest auszusetzen. Kine solche ttegetung jedoch würde den Sinn cs Jdugendarrests zwriderlaufen, wei dann die besonders atschreckende "Sofortwirkung” verloren gehen würde, die eine der wichtigsten Aufgaben des Jugenäarrestes bildet (Dallinger/lackner asal § 16 N. 4 unä

36).

Es würde auch dem Zweck des Jugendarrests nicht entsprechen, wenn dadurch etwa erreicht werden sollte, daß die Jugendlichen nachärücklich am eigenen Leit zu spüren bekämen, daß es Ernst geworden sei, und hierdurch Energielose und G!eichgültige Hemmungen bekänen,

wodurch die Aussichten auf einen erfolgreichen Ablauf der Bewährungszeit — bis zur Entscheidung über die Notwendigkeit einer Jugendstrafe - wesentlich erhöht werden könnte (so insbesondere Grethlein aa0).

Gerade die Aufgabe, die Aussichten für einen erfolsreichen Ablauf einer Bewährunssfrist zu erhöhen, hat der Gesetzgeber dem Jugendarrest im valle des § 13 JüG -— der Jugendarrest nach 9 11 Abs. ? JGG kommt hier nicht in Betracht - nicht zugewiesen. Das ergibt sich daraus, daß der Richter, wenn er auf Jugendstrafe erkannt, aber Strafaussetzung gewährt hat (§ 20 JG). Jugendarrest nicht anoränen darf, um auf die Führung des Jugendlichen während der Bewährun,sfrist wirksan einzuwirken. Denn dieses Verfahren würde ohne jeden Zvreifel eine sleichzeitige Verhänguns von Jugendstrafe

und Jugendarrest sein, die, wie einmütig anerkannt ist, nach dem klaren ortlaut des § 8 JSG verboten ist.

Grethlein hält diese Regelung nicht für ansgcmessen

[4]

una tritt insoweit für eine Änderung des Gesetze ein, Zur Zeit mu3 äater iedenfalls von den geitenden Recht ausgegangen werden, das Tür den Tall der Aus-

setzung einer verhängten Jugendstrafe den Jugenda

rrest als Unterstützungsmitte! für einen erfolgreichen Ablauf der Bewährungsfrist nicht vorgeseien, also diese Aufgabe dem Jugendarrest nicht zugewiesen hat. Es würde nierzu in "iderspruch stehen, wenn bei der Aussetzung der Verhänsuns der Jugendstrafe gemäß § 27 JGG dem

Jugendarrest eine solche Aufgabe übertragen würde.

Für die Überwachung und erzieherische Beeinilussung des Jugendlichen während der im Falle des S 27 JGG testimmten Bewährungszeit hat das Gesetz Bewährungsaulsicht, Bewährungshilfe und Auflagen vorgesehen, die auch nachdrückliche Einschränkungen der Lebensführung des Jugendlichen mit sich bringen können unü unter Umständen wirksamer sein können als der Jugend-

arrest.

Auch der allgemeine Zweck des Jugendäarrestes, der Vermeidung von Bestrafungen zu dienen, rechtfertigt eine Anwendung im Falle des § 27 JGG nicht. Alle im Jugendserichtsgesetz vorgesehenen Mittel, Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel und Strafen, sollen der künftigen Vermeidung von Strafen dienen. Würde dieser allgemeine Zweck die Anordnung des Jugendarrestes in einen Fall der vorliegenden Art rechtfertigen, so müßte folgerichtig jede Koppelung von Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmitteln und Strafen zulässig sein. Tatsächlich sollen zwar alle diese Mittel jenes Ziel anstreben, jedoch

ieweils nur auf einem bestimmten ‘leg und in cinem be-

a men Wu m nn

stimmten Anwendungsgebiet, weil sie nur in diesen Be-

reich hierfür tauglich erscheinen.

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auch der vom Kammergericht weiter [ür seine All-

s;ont angerührte Grund, üäas ie Freiheitiscehtzicehung u} ’ xD

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„Ahrend des Jugendarrestes eine günstige Gclegenheit e Feststellung biete,ob schädliche Jeigungen

der nicht, wird dieser Maßnahme nicht ge-

recht. Der Jugendarrest ist für diese Aufgabe ebenfalls nicht bestimmt und auch wenig geeignet. Das Gesctz hat

hierfür in ; ?9 JGG ausdrücklich die Bewährungsmaufsicht

vorgesehen.

Die Auffassung des Senats wird auch von Nösch (NT 1961 3. 1151 £L) und Voß (NdÜ 1962 5. 1095 If)

vertreten.

Unter diesen Umständen brauchte nicht erörtert zu werden, ob die Koppelung von Jugendarrest und Jugenistrafe gegen den Grundsatz "ne tis in idem" oder das Verbat einer Doppe!bestrafung verstoßen würde, wie Lösch aa0 und Voß aa) annehmen (a.A. dagegen Kammergericht

und Grethlein aad).

Der Generalbundesanwalt hat im Ergebnis die gleiche Auffassung vertreten, wie sie im Leitsatz ausgesprochen ist.

Krumme Martin Tang-Hinrichsen Flitner Börtzler