Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
Stand: 10.06.2019
Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 25 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 – 4 S 2968/11Zitiert von 3
- BVerwG, 27.11.2014 – 2 C 24/13Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg; keine Weisungsbefugnis für Nicht-VorgesetzteZitiert von 36
- LG Hamburg, 18.10.2022 – 721 Ns 9/22 jug
- LG Waldshut-Tiengen, 21.11.2013 – 5 Qs 19/13 Jug; 5 Qs 20/13 Jug; 5 Qs 21/13 Jug
- OLG Köln, 25.03.2009 – 2 Ws 68/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 25 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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