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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 1329

BGBl. 1981 I S. 1329 · 10.371 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1981, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
 1981                        Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1981

     Tag
   8. 12. 81    Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG) . . . .
                     neu: 450-20; 450-2, 312-2, 451-1, 300-1, 312-7, 450-16
                                                                                                  1329

        Teil 1                                                                   Z 5702 AX
                                                                                               Nr. 53

         Inhalt                                                                                 Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1329
   8. 12. 81    Zweites Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (2. ZerlÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1331
                     604-1
   7. 12. 81    Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

(Binnenschifferpatentverord-
                nung - BinSchPatentV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1333
                     neu: 9503-20; 9503-10, 9503-1, 9503-2, 9503-16

                       Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG)
                                                                      Vom 8.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
           Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 7. August 1981 (BGBI. 1
S. 808), wird wie folgt geändert:

1. § 56 f Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,
  wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlän-
  gern oder weitere Auflagen oder Weisungen zu ertei-
  len, namentlich den Verurteilten einem Bewährungs-
  helfer zu unterstellen (§ 56 e); das Höchstmaß der
  Bewährungszeit (§ 56 a Abs. 1 Satz 2) kann über-
  schritten werden, jedoch darf in diesem Falle die Be-
  währungszeit nicht um mehr als die Hälfte verlängert
  werden."

2. Die Überschrift des § 57 erhält folgende Fassung:
                „Aussetzung des Strafrestes
                 bei zeitiger Freiheitsstrafe".

3. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                                   ,,§ 57 a
                 Aussetzung des Strafrestes
               bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes

  einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

  aus, wenn

  1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
  2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Ver-
     urteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

Dezember 1981

                        3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
                           und 3 vorliegen.
                         § 57 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
                           (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
                         Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Ver-
                        urteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
                          (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf
                        Jahre. § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56 b bis 56 g,
                        57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.

                          (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei
                        Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des
                        Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszuset-
                        zen, unzulässig ist."
                                                            Artikel 2

                                     Änderung der Strafprozeßordnung
                     § 454 der Strafprozeßordnung in der Fassung der
                   Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1S. 129),
                   zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
                   28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert:

                    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                       a) In Satz 1 werden das Wort „zeitigen" gestrichen
                          und die Verweisung,,(§§ 57, 58 des Strafgesetz-
                          buches)" durch die Verweisung ,,(§§ 57 bis 58
                          des Strafgesetzbuches)" ersetzt;
                       b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
                              „Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten
                              kann abgesehen werden, wenn
                              1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugs-
                                 anstalt die Aussetzung einer zeitigen Frei-

                                 heitsstrafe befürworten und das Gericht die

                                 Aussetzung beabsichtigt,

                              2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat,
                                 zur Zeit der Antragstellung
                                 a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die
                                     Hälfte oder weniger als zwei Monate,
BGBl. 1981, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
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          b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger
             als dreizehn Jahre
          der Strafe verbüßt hat und das Gericht den An-
          trag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt
          oder
       3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist
          (§ 57 Abs. 5, § 57 a Abs. 4 des Strafgesetz-
          buches)."
   c) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

      „Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen
      Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen,
      wenn es zuvor das Gutachten eines Sachverstän-
      digen über den Verurteilten, namentlich darüber
      eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß
      dessen durch die Tat zutage getretene Gefähr-
      lichkeit fortbesteht."

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

  „Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung
  erteilt werden."

                       Artikel 3
        Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
   § 26 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974
(BGBI. 1 S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1645), erhält
folgende Fassung:
 ,,(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab,
wenn es ausreicht, die Bewährungszeit bis zu einem
Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder weitere
Weisungen oder Auflagen zu erteilen."

                       Artikel 4
          Änderung des Einführungsgesetzes
           zum Gerichtsverfassungsgesetz

  In § 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 -des
Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), werden
nach dem Wort „Strafsachen'' die Worte „ganz oder teil-
weise" eingefügt.

                       Artikel 5
    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2005),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe .,§ 57'' durch die
      Angabe „den §§ 57 und 57 a" ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Paragraphenangabe nach

      den Worten „Führungsaufsicht nach" wie folgt
      gefaßt: ·

      ,,§ 56 a Abs. 2, § 56 f Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 57 a
      Abs. 3, § 68 c Abs. 1, den§§ 68 d und 70 a Abs. 3
      des Strafgesetzbuches,''.
   c) In Nummer 4 werden die Worte „und§ 57 Abs. 3"
      durch die Worte „und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3
      Satz 2" ersetzt.
   d) In Nummer 7 werden die Worte „nach den
      §§ 56 f, 57 Abs. 3," durch die Worte „nach den
      §§ 56 f, 57 Abs. 3 und nach§ 57 a Abs. 3 Satz 2
      sowie nach" und die Angabe „und § 57 Abs. 3"
      durch die Worte „und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3
      Satz 2" ersetzt.

  e) In Nummer 8 werden die Worte „nach den§§ 56 e,
     57 Abs. 3 und § 70 a Abs. 3" durch die Worte
     „nach den §§ 56 e, 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3 Satz 2
     und nach § 70 a Abs. 3" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Paragraphen-
   angabe ,,§ 22 Abs. 2 Satz 2," die Angabe ,,§ 26
   Abs. 2," eingefügt.

3. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
  1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden
     ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3
     Satz 2 in Verbindung mit§ 56 g des Strafgesetz-
     buches oder im Gnadenwege erlassen ist,
  2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
     oder
  3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
     kenhaus oder in einer sozialtherapeutischen An-
     stalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches an-
     geordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis
     für Behörden(§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird."

4. Dem § 32 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
  ,,Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheits-
  strafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem
  Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und dem
  Ende der Bewährungszeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 , 3) lie-
  genden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig
  Jahre."

                        Artikel 6
    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
             in der Übergangsfassung
  § 31 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der
vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember
1984 geltenden Fassung des Artikels 326 Abs. 5 Nr. 4
Buchstabe a des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), das zuletzt
durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 3104) geändert wurde, erhält folgende
Fassung:

 ,,(2) Dies gilt nicht bei Verurteilung, durch die
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist,
   wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3 Satz 2 in
   Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches oder

   im Gnadenwege erlassen ist,

2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 1329. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dc219f5c38668caa….