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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 1329
BGBl. 1981 I S. 1329 · 10.371 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1981 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1981
Tag
8. 12. 81 Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG) . . . .
neu: 450-20; 450-2, 312-2, 451-1, 300-1, 312-7, 450-16
1329
Teil 1 Z 5702 AX
Nr. 53
Inhalt Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329
8. 12. 81 Zweites Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (2. ZerlÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
604-1
7. 12. 81 Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt
(Binnenschifferpatentverord-
nung - BinSchPatentV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333
neu: 9503-20; 9503-10, 9503-1, 9503-2, 9503-16
Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG)
Vom 8.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 7. August 1981 (BGBI. 1
S. 808), wird wie folgt geändert:
1. § 56 f Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,
wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlän-
gern oder weitere Auflagen oder Weisungen zu ertei-
len, namentlich den Verurteilten einem Bewährungs-
helfer zu unterstellen (§ 56 e); das Höchstmaß der
Bewährungszeit (§ 56 a Abs. 1 Satz 2) kann über-
schritten werden, jedoch darf in diesem Falle die Be-
währungszeit nicht um mehr als die Hälfte verlängert
werden."
2. Die Überschrift des § 57 erhält folgende Fassung:
„Aussetzung des Strafrestes
bei zeitiger Freiheitsstrafe".
3. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 57 a
Aussetzung des Strafrestes
bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes
einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung
aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Ver-
urteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
Dezember 1981
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Ver-
urteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf
Jahre. § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56 b bis 56 g,
57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei
Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des
Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszuset-
zen, unzulässig ist."
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung
§ 454 der Strafprozeßordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1S. 129),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „zeitigen" gestrichen
und die Verweisung,,(§§ 57, 58 des Strafgesetz-
buches)" durch die Verweisung ,,(§§ 57 bis 58
des Strafgesetzbuches)" ersetzt;
b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten
kann abgesehen werden, wenn
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugs-
anstalt die Aussetzung einer zeitigen Frei-
heitsstrafe befürworten und das Gericht die
Aussetzung beabsichtigt,
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat,
zur Zeit der Antragstellung
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die
Hälfte oder weniger als zwei Monate,

1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger
als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den An-
trag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt
oder
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist
(§ 57 Abs. 5, § 57 a Abs. 4 des Strafgesetz-
buches)."
c) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen
Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen,
wenn es zuvor das Gutachten eines Sachverstän-
digen über den Verurteilten, namentlich darüber
eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß
dessen durch die Tat zutage getretene Gefähr-
lichkeit fortbesteht."
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung
erteilt werden."
Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 26 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974
(BGBI. 1 S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1645), erhält
folgende Fassung:
,,(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab,
wenn es ausreicht, die Bewährungszeit bis zu einem
Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder weitere
Weisungen oder Auflagen zu erteilen."
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz
In § 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 -des
Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), werden
nach dem Wort „Strafsachen'' die Worte „ganz oder teil-
weise" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2005),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe .,§ 57'' durch die
Angabe „den §§ 57 und 57 a" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Paragraphenangabe nach
den Worten „Führungsaufsicht nach" wie folgt
gefaßt: ·
,,§ 56 a Abs. 2, § 56 f Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 57 a
Abs. 3, § 68 c Abs. 1, den§§ 68 d und 70 a Abs. 3
des Strafgesetzbuches,''.
c) In Nummer 4 werden die Worte „und§ 57 Abs. 3"
durch die Worte „und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3
Satz 2" ersetzt.
d) In Nummer 7 werden die Worte „nach den
§§ 56 f, 57 Abs. 3," durch die Worte „nach den
§§ 56 f, 57 Abs. 3 und nach§ 57 a Abs. 3 Satz 2
sowie nach" und die Angabe „und § 57 Abs. 3"
durch die Worte „und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3
Satz 2" ersetzt.
e) In Nummer 8 werden die Worte „nach den§§ 56 e,
57 Abs. 3 und § 70 a Abs. 3" durch die Worte
„nach den §§ 56 e, 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3 Satz 2
und nach § 70 a Abs. 3" ersetzt.
2. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Paragraphen-
angabe ,,§ 22 Abs. 2 Satz 2," die Angabe ,,§ 26
Abs. 2," eingefügt.
3. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden
ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3
Satz 2 in Verbindung mit§ 56 g des Strafgesetz-
buches oder im Gnadenwege erlassen ist,
2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
oder
3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus oder in einer sozialtherapeutischen An-
stalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches an-
geordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis
für Behörden(§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird."
4. Dem § 32 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheits-
strafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem
Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und dem
Ende der Bewährungszeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 , 3) lie-
genden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig
Jahre."
Artikel 6
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
in der Übergangsfassung
§ 31 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der
vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember
1984 geltenden Fassung des Artikels 326 Abs. 5 Nr. 4
Buchstabe a des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), das zuletzt
durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 3104) geändert wurde, erhält folgende
Fassung:
,,(2) Dies gilt nicht bei Verurteilung, durch die
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist,
wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches oder
im Gnadenwege erlassen ist,
2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 1329. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dc219f5c38668caa….