Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 14.01.1976 – 2 StR 733/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 733/75 URTEIL
244% in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Klaus-Dieter S GE zu: Sem, geboren and 1956 in Eau
wegen Geldfälschung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. Juni 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung, fortgesetzten Diebstahls und Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei es den Schuldspruch aus einem gegen den Angeklagten unter Anwendung des § 27 JGG ergangenen Urteil des Jugendschöffengerichts in Eschwege vom 12. November 1973 einbezogen hat.
Mit seiner Revision, die allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte insbesondere dagegen, daß die Jugendkammer die verhängte einheitliche Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Rechtsfehlerhaft sei die Auffassung der Kammer, daß § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG auch im vorliegenden Fall eine Aussetzung nach § 21 JGG verbiete. Aber auch abgesehen davon habe der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG rechtsirrig verneint.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Auffassung der Jugendkammer, die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG gelte nicht nur im Nachverfahren nach einem gemäß § 27 JGG ergangenen Urteil, sondern auch dann, "wenn in einem anderen Strafverfahren wegen später begangener Straftaten auf eine Jugendstrafe unter Einbeziehung des früheren Schuldspruchs erkannt wird" (UA S. 16), bedarf hier nicht der Erörterung. Denn die Kanmer hat unabhängig davon die Voraussetzungen der Ausnahnmebestimmung des § 21 JGG geprüft und ihr Vorliegen aus nicht zu beanstandenden, insbesondere auch hinreichenden Gründen verneint. Zutreffend und unter deutlicher Abgrenzung von den Mitangeklagten, bei denen sie eine Aussetzung der Ent-
scheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe nach
§ 27 JGG oder eine Strafaussetzung nach § 21 JGG für angebracht hält, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß weder in der Persönlichkeit des mehrfach vorbestraften Angeklagten noch auch im Hinblick auf seine Straftaten besondere Umstände ersichtlich sind, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten. Zu Unrecht bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Kammer zu § 21 Abs. 2 JGG als "dürftig". Nach der sehr eingehenden und erschöpfenden Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Werdegangs, seiner Lebensverhältnisse, der Tatumstände und seines Verhaltens nach der Tat im Rahmen der Angaben zur Person (UA S. 6 und 7) und der Strafzumessung (UA S. 14 und 15) konnte die Kammer zusammenfassende, das Vorliegen der Ausnahmesituation des § 21 Abs. 2 JGG verneinende Feststellungen für ausreichend ansehen. Der von der Revision geäußerte Argwohn, die Kammer habe sich hierbei durch ihre Auslegung des § 30 Abs. 1 JCG festgelegt gefühlt, ist unberechtigt, wie die die Entscheidung dieser Frage einleitende Wendung "abgesehen davon! deutlich erkennen läßt (UA S. 16). Auch im Übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des an-
gefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Buddenberg