Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 23.10.1973 – 1 StR 378/73
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
23 Ir:
in der Strafsache gegen
1. Helmut M ED au: vo, dort geboren am EEE 1953,
ee Pe ) geboren am ED 1955 ir voii,
3. Richard DEE zus CU, dort geboren am EB 1955,
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23, Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EBD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvot ED u für den Angeklagten M , Rechtsanwalt GW au: EEE
für den Angeklagten Je
Rechtsanwalt Dr. für den Angeklagten
aus
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. Februar 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten MP wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
GRÜNDE§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, außerdem den Angeklagten | MOD wegen versuchter Notzucht und den Angeklagten JB wegen Notzucht verurteilt; gegen die Angeklagten ID und DB wurde eine Jugendstrafe von 2 Jahren, gegen den Angeklagten MW eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ausgesprochen. Die Vollstreckung wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten MB mit der allgemeinen Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur den Ausspruch über die Aussetzung der Strafvollstreckung an; sie hat Erfolg.
l, Revision des Angeklagten MB
Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Revision der Staatsanwaltschaft
a) Die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafen zur Bewährung wird von der Revision zu Recht beanstandet. § 21 Abs. 2 JGG ist - ebenso wie der gleichlautende § 23 Abs. 2 StGB - eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung das Vorliegen besonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person des Verurteilten voraussetzt (BGHSt 24,
360). Sie soll namentlich der Berücksichtigung einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage, die Rechtfertigungs- oder Schuldanschließungsgründen nahekommt, oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGHSt 24, 3; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1970 - 4 StR 444/70 -; vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71 -; vom 29. Februar 1972 - 1 StR 526/71 -). § 21 Abs. 2 JGG kann sich nur insoweit von § 23 Abs. 2 StGB unterscheiden, als die in Betracht kommenden Umstände bei einem Jugendlichen möglicherweise anders zu bewerten sind, als bei einem Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363).
b) Die Jugendkammer sieht in der Besserungsfähigkeit der Angeklagten die besonderen Umstände in der Person. Diese allein reicht jedoch für die Annahme besonderer Umstände nicht aus. Denn die Erwartung, daß sich die Jugendlichen schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werden, erfüllt nur die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG; § 21 Abs, 2 JGG erfordert jedoch zusätzlich - auch insoweit mit § 23 Abs. 2 StGB übereinstimmend - neben den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Vorliegen besonderer
Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten.
Im übrigen hätte es bei dem nicht unerheblich vorbestraften WiWeiner eingehenden Erörterung bedurft,
ob die am 5. August 1971, also vor der Tat, auf eine Bewährungszeit von 2 Jahren ausgesetzte Jugendstrafe einer erneuten Aussetzung nicht entgegensteht.
c) Die besonderen Umstände der Tat sieht der Tatrichter in dem fast zwangsläufigen Geschehensablauf: aus der Mitte der Angeklagten, deren Kritikfähigkeit durch vorangegangenen Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen sei, sei der Vorschlag gemacht worden, sich bei den als reich geltenden Eheleuten SB Geld zu verschaffen; der Vorschlag sei ohne Überlegung und ohne Planung aufgegriffen und in die Tat umgesetzt worden. Etwa aufkommende Bedenken hätte keiner der Beteiligten äußern können, ohne als Feigling dazustehen. Hinzukomme eine Abenteuerlust, die für angeheiterte Jugendliche geradezu typisch sei.
d) Jugendliche Abenteuerlust und Alkoholbeeinflussung sind häufig in Erscheinung tretende Milderungsgründe, die bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden können, als besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit der Angeklagten können sie nicht herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 1 StR 420/72 -). Gleiches gilt für das vom Landgericht angeführte Kollektivbewußtsein. Selbst wenn es sich um für die Entwicklungsphase der Jugendlichen typische Motivationen handeln würde (vgl. BGHSt 24, 360, 363), haben sie dem vorliegenden Falle nicht den Stempel eines ungewöhnlichen Ausnahmefalles aufgedrückt.
Die Jugendkammer hat zudem bei der Prüfung des § 21 Abs. 2 JGG nicht hinreichend beachtet, daß es sich - was sie bei der Strafzumessung selbst hervorhebt - um ein ganz besonders schweres und mit ungewöhnlicher Brutalität durchgeführtes Verbrechen handelt,
das zur "Hochkriminalität" zu rechnen sei. Die Angeklagten haben völlig hemmungs- und gedankenlos um eines geringen Vorteils willen, den sie gar nicht nötig hatten, ein harmloses Ehepaar in Angst und Schrecken versetzt und einen 82-jährigen Mann so mißhandelt, daß er sich
8 Tage lang in stationäre Krankenhausbehandlung begeben mußte.
e) Die allgemeine Erwägung, daß keinem der Angeklagten mit einer Strafverbüßung gedient wäre, weil alle aus ihrer Bahn geworfen würden, und es nicht abzusehen wäre, welche negative Entwicklung sie nach der Strafverbüßung durchmachen würden, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zwar ist im Rahmen des § 21 Abs. 2 JGG auch zu prüfen, ob die Erziehung eines Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Menschen besser durch die Strafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung erreicht wird (BGHSt 10, 233, 234; BGH, Urteil vom 29. Februar 1972 - 1 StR 526/71 -). Bei dieser Prüfung ist aber die besondere Brutalität des Vorgehens, die Folgen der Tat, die vom Tatrichter ausdrücklich festgestellte Schwere der Schuld mitzuberücksichtigen. Der Sühnegedanke hat keineswegs, wie das Landgericht meint, bei Jugendlichen schlechthin zurückzutreten.
Die Betrachtungsweise der Jugendkammer ist fehlerhaft; sie wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 21 Abs. 2 JGG nicht gerecht. Aus diesem Grunde war der Ausspruch über die Strafaussetzung aufzuheben, Die Entscheidung über die Aussetzung bleibt jedoch dem tatrichterlichen Ermessen vorbehalten. Auch das Verhalten nach der Tat kann bei der Würdigung besonderer Umstände in der Persönlichkeit von Bedeutung sein.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau Pikart Zipfel Herdegen