Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 110 Vollstreckung und Vollzug
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/110?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/110?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 110 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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