Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/89b#abs-1 (1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/89b#abs-2 (2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

§ 89a § 89c