Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 89b JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.02.2020 – StB 2/20Strafvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe
- BGH, 29.11.2017 – 2 StR 460/16Jugendstrafsache: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe bei fortschreitendem Alter des AngeklagtenZitiert von 11
- KG, 11.09.2012 – 4 Ws 77/12, 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 – 7 StS 3/19 BEWZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 15.11.2010 – 5 Ws 200/10Zitiert von 6
- BGH, 24.06.2021 – 2 ARs 46/21Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Strafaufschubs durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 07.11.2025 – 3 Ws 78/25
- VGH Bayern, 04.05.2023 – 19 ZB 22.1890Zitiert von 3
- LG Hamburg, 21.12.2022 – 610 KLs 4/22 jug
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89b JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/89b#abs-1 (1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/89b#abs-2 (2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.