Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz
JBeitrG§ 1
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 90
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- BGH, 16.10.2025 – V ZB 28/25Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Beitreibung von VerfahrenskostenZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 20 W 51/25
- BGH, 06.11.2013 – XII ZB 86/13Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Wegfall der Rückforderung aus Gründen des VertrauensschutzesZitiert von 28
- LSG NRW, 03.02.2017 – L 19 AS 1723/16 BZitiert von 3
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 – 5 Ko 481/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 JBeitrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1#abs-4 (4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1#abs-5 (5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1#abs-6 (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.