Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz
JBeitrG§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.