§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 298
Nach Gewicht
- VG Berlin, 20.03.2019 – 14 I 1.16, 26 K 29.15Zitiert von 2
- VG Berlin, 19.03.2019 – 14 I 2.16, 26 K 352.14Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 22.03.2021 – 2-09 T 81/21
- LG Frankfurt am Main, 16.02.2022 – 2-09 T 36/22
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 30 W 7/25
- OLG Hamm, 07.02.2024 – 25 W 305/23Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 01.07.2026 – B 2 U 126/25 B
- AG Essen, 25.03.2026 – 24 H 3/25
- OLG Stuttgart, 25.02.2026 – 4 U 342/25
298 Entscheidungen zu § 407a ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 407a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/407a#abs-1 (1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/407a#abs-2 (2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/407a#abs-3 (3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/407a#abs-4 (4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/407a#abs-5 (5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/407a#abs-6 (6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.