Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 17.11.2015 – VIII R 27/12(Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht)Zitiert von 8
- BFH, 18.06.2024 – VIII R 13/20Pauschalbesteuerung der Erträge aus thesaurierenden "schwarzen" Fonds
- FG Münster, 22.09.2020 – 2 K 1232/10 EZitiert von 1
- BFH, 14.05.2019 – VIII R 31/16(Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG)Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 03.11.2016 – 16 K 3383/10 FZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 03.05.2012 – 16 K 3383/10 FEuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus intransparenten Investmentfonds gemäß § 6 InvStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG München, 07.10.2024 – 7 K 1803/21
- BFH, 15.03.2021 – I R 61/17Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAVZitiert von 14
- BFH, 15.03.2021 – I R 1/18(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.03.2021 I R 61/17 - Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV)Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-1 (1) Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-2 (2) Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-3 (3) Inländische Beteiligungseinnahmen sind
Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-4 (4) Inländische Immobilienerträge sind
Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-5 (5) Sonstige inländische Einkünfte sind
Soweit in den Einkünften nach Satz 1 Nummer 2 inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge enthalten sind, unterliegen diese der Besteuerung als sonstige inländische Einkünfte. Bei der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft liegt vorbehaltlich des Absatzes 5a Satz 1 Nummer 3 stets eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-5a (5a) Keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung liegt vor, soweit ein Investmentfonds
Wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 der Nachweis geführt, dass die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen, liegen sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vor, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft ohne Berücksichtigung des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes solche im Sinne des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes wären und nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-6 (6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-6a (6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-7 (7) Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen. Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet. Satz 3 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/6#abs-8 (8) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.