§ 5 InvStG 2018 — Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

Investmentsteuergesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.