Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- FG Hessen, 21.06.2016 – 4 K 960/15Zitiert von 2
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2910/22 K,G
- BFH, 23.10.2019 – I R 51/16Investmentsteuerrecht - DBA-Freistellung für Dividenden - anlegerbezogene BetrachtungZitiert von 3
- FG Hessen, 21.08.2019 – 4 K 999/17Zitiert von 1
- FG Hessen, 21.08.2019 – 4 K 2079/16Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 17.10.2017 – 6 K 1141/14 K,G,FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.10.2024 – I R 16/20Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen OrgankreisZitiert von 3
- BFH, 18.06.2024 – VIII R 13/20Pauschalbesteuerung der Erträge aus thesaurierenden "schwarzen" Fonds
- BFH, 13.03.2024 – I R 2/20(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.03.2024 I R 1/20 - Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004 - Verzinsung von unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht erstatteter Kapitalertragsteuer)Zitiert von 1
37 Entscheidungen zu § 4 InvStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4#abs-1 (1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4#abs-2 (2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Investmentfonds zuständig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.