Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4#abs-1 (1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4#abs-2 (2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Investmentfonds zuständig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/4#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 4 InvStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 21.06.2016 – 4 K 960/15Zitiert von 2
- FG Hessen, 21.08.2019 – 4 K 999/17Zitiert von 1
- FG Hessen, 21.08.2019 – 4 K 2079/16Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 17.10.2017 – 6 K 1141/14 K,G,FZitiert von 1
- FG Hessen, 08.09.2022 – 4 K 2050/13
- BFH, 14.07.2020 – VIII R 37/16Zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Ausland belegenen ImmobilieZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2910/22 K,G
- FG Münster, 22.09.2020 – 2 K 1232/10 EZitiert von 1
- FG Köln, 17.06.2020 – 13 K 2038/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.