Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 15 Gewerbesteuer
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BFH, 18.12.2019 – I R 33/17Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004Zitiert von 5
- BFH, 30.01.2018 – VIII R 20/14(Zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. - Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids - "Performance Fee" als mittelbare Werbungskosten i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG)Zitiert von 7
- FG München, 15.07.2024 – 7 K 1923/20
- FG Hessen, 21.06.2016 – 4 K 2299/13Zitiert von 2
- BFH, 30.07.2019 – VIII R 22/16Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004Zitiert von 5
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 24/21InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2910/22 K,G
- FG München, 19.07.2024 – 8 K 1418/21Zitiert von 1
- BFH, 13.03.2024 – I R 1/20Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004 - Verzinsung von unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht erstatteter KapitalertragsteuerZitiert von 10
28 Entscheidungen zu § 15 InvStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15#abs-1 (1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15#abs-2 (2) Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Beteiligungen an
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15#abs-3 (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ohne die Einnahmen aus Beteiligungen nach Absatz 2 Satz 2 in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15#abs-4 (4) Die aktive unternehmerische Tätigkeit eines gewerbesteuerpflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung des Gewerbeertrags.