Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 15 Gewerbesteuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn
Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die gewerbliche Tätigkeit eines gewerbesteuerpflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung des Gewerbeertrags.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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