Gesetze / Investmentsteuergesetz

InvStG

§ 15 Gewerbesteuer

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn

1.
sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und
2.
er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die gewerbliche Tätigkeit eines gewerbesteuerpflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung des Gewerbeertrags.

§ 14 § 16