Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Investmentfonds oder Anteilklassen sind steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Inländische Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine Rückgabe von Investmentanteilen an den Investmentfonds zulassen und die Übertragung von Investmentanteilen ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegenüber dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum Nachweis der Steuerbefreiung hat
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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