Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 22 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/22?asof=2023-02-01#abs-1 (1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/22?asof=2023-02-01#abs-2 (2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/22?asof=2023-02-01#abs-3 (3) Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.
Änderungsverlauf
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17.11.2025 in Kraft
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
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01.05.2023 in Kraft
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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21.06.2017 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
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24.10.2015 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I 1789)
BGBl. 2015 I S. 1789
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20.02.2012 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
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05.12.2007 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.