Gesetze / Integrationskursverordnung

IntV

§ 22 Übergangsregelung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 nach dem bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsverfahren erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten.

§ 20b § 22