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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 393

BGBl. 2024 I Nr. 393 · 6.315 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2024                                      Nr. 393

                                    Fünfte Verordnung
                        zur Änderung der Integrationskursverordnung

                                             Vom 3. Dezember 2024


  Es verordnen auf Grund
– des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 49 Nummer 2 des Gesetzes vom
  20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie
– des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni
  2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist und § 9 Absatz 1 Satz 6 des Bundesvertriebenengesetzes, der durch
  Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1
  Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations­
  erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium des Innern und für Heimat:


                                                   Artikel 1

                             Änderung der Integrationskursverordnung
  Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten zur Ermöglichung einer Kursteilnahme bei Bedarf auf
   Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten, wenn
   1. sie nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder
   2. eine Schwerbehinderung vorliegt und sie nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder
      nach § 9 Absatz 5 befreit sind.
   Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem dem
   Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. Das Bundesamt kann in begründeten
   Fällen von dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen.“
2. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.
3. In § 5a Absatz 1 werden die Wörter „einen Ausländer“ durch die Wörter „eine Person“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „in einer für sie verständlichen Sprache“ gestrichen.
5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 werden die Wörter „die zuständigen Stellen gemäß § 6“ durch die Wörter „die zuständigen Stellen
      gemäß den §§ 5a und 6“ ersetzt.
   b) In Satz 5 wird nach der Angabe „§ 5“ ein Komma und die Angabe „§ 5a“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


6. In § 8 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer
   Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen
   umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie
   können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,
   1. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),
   2. die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),
   3. die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.
   Teilnahmeberechtigte, die an einem Kurs nach Satz 3 Nummer 1 oder 3 teilgenommen und nach Ausschöpfung
   des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtseinheiten
   des Sprachkurses vom Bundesamt zugelassen werden. Das Bundesamt kann auf die Voraussetzung der
   erfolglosen Teilnahme am Sprachtest vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 2“
      ersetzt.
9. In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4“
   ersetzt.
10. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden vor den Wörtern „der Lehrorganisation“ die Wörter „der Qualitätssicherung“
      eingefügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und
      -entwicklung muss der Antrag einen vom Bundesamt anerkannten Nachweis über Maßnahmen in den
      Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung,
      Evaluation und Controlling enthalten.“
12. In § 20a Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 11 Absatz 2“ die Wörter „und von Abschlusstests nach § 17
    Absatz 1“ eingefügt.
13. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Für Jugendintegrationskurse und Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurse gemäß § 13
   Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung findet § 13 Absatz 1 in
   der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung, sofern die Kurse vor dem 1. Mai 2025
   beginnen.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                  Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 17. November 2025 in Kraft.


  Berlin, den 3. Dezember 2024

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                              Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 393. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 54d935acd82ffd03….