Gesetze / Integrationskursverordnung

IntV

§ 22 Übergangsregelungen

Stand: 07.12.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/22#abs-1 (1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/22#abs-2 (2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/22#abs-3 (3) Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/22#abs-4 (4) Für Jugendintegrationskurse und Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung findet § 13 Absatz 1 in der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung, sofern die Kurse vor dem 1. Mai 2025 beginnen.

§ 21 § 23