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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 16

BGBl. 2023 I Nr. 16 · 19.484 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2023                       Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2023                                     Nr. 16

                                     Vierte Verordnung
                        zur Änderung der Integrationskursverordnung

                                             Vom 12. Januar 2023


  Es verordnen auf Grund
– des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 49 Nummer 2 des Gesetzes vom
  20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie
– des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni
  2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist und § 9 Absatz 1 Satz 6 des Bundesvertriebenengesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, jeweils in Verbindung
  mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
  Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium des Innern und für Heimat:


                                                  Artikel 1

                             Änderung der Integrationskursverordnung
  Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „(Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
    Sprachen“ die Wörter „ – Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr.
    R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER“ eingefügt.
 2. § 4a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kinderbetreuung“ ein Komma und die Wörter „kursbegleitende
      Maßnahmen“ eingefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht
          befreit worden sind, bei Bedarf auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten.“
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem
          Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. Das Bundesamt kann in
          begründeten Fällen von dem in Satz 3 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen.“
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs
      unterstützen. Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-
      Format durchgeführt werden darf.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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 3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
      bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:
      1. Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang
         nicht teilgenommen haben,
      2. deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über
         ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs
          ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur
          einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden.“
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses an einem Alphabetisierungskurs nach § 13
          Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das
          Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.“
 4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen.“
      bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „sie“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.
      cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen
          Sprache“ durch die Wörter „Bildungsstand, zu den Kenntnissen der deutschen Sprache, zum Bedarf
          einer Kinderbeaufsichtigung sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit für einen Kursbesuch“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „In den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum
      Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, wenn das Bundesamt die
      zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den
      Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den Einstufungstest mit.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Kursträger“ die Wörter „oder im Fall einer Anmeldung nach § 7
      Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt“ eingefügt.
 5. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Auf Ersuchen der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers
      der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt in den Fällen des § 7
      Absatz 3 Daten zur Teilnahme am Termin zur Einstufung.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Auf Personen, die vor der Zulassung zur Wiederholung nach § 5 Absatz 5 zur Teilnahme am
      Integrationskurs verpflichtet waren, findet Satz 2 für die Teilnahme an der Wiederholung von höchstens
      300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses entsprechende Anwendung.“
 6. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kostenbeitrag“ die Wörter „an das Bundesamt“ gestrichen und
      werden nach den Wörtern „der 50 Prozent des“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Anmeldung zum
      Integrationskurs nach § 7 Absatz 1“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage
      eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,
      1. die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften
         Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
      2. die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
      3. die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
         allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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         Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei
         oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
      Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte darüber hinaus auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht
      befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände
      und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Aus Gründen der
      Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesamt in bestimmten Fällen vom Antragserfordernis nach Satz 1
      oder 2 absehen. Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet,
      dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 Nummer 1
      und 2 nicht mehr gewährt werden, die Höhe ihres Bruttoentgelts die für sie geltenden Werte in Satz 1
      Nummer 3 übersteigt oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte
      nach Satz 2 geführt haben.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. Der dem
      Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die
      Träger des Integrationskurses zu entrichten. Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung
      des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.“
   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen
      Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent
      des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1
      erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.“
 7. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1“ ersetzt.
 8. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
          „4. die nicht oder nicht ausreichend         in   lateinischer   Schrift   lesen   oder   schreiben   können
              (Zweitschriftlernerkurs),“.
      bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das Wort „(Förderkurs)“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „430“ durch die Angabe „500“ und in Satz 3 die Angabe „30“ durch die
      Angabe „100“ ersetzt.
 9. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe soll 20 Personen nicht überschreiten. Maximal
      dürfen 25 Personen an einem Kurs teilnehmen. Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit
      unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt
      kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
          „; der Kursträger hat die Bescheinigung auch vor Abschluss des Integrationskurses auszustellen, wenn
          der Teilnehmer dies verlangt.“
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung vor Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme
          ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend ist, dass ein Kurserfolg möglich ist.“
      cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung nach Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme im
          Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme dennoch ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs
          anwesend war, dass ein Kurserfolg möglich gewesen wäre und er am Abschlusstest nach § 17
          Absatz 1 teilgenommen hat.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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10. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes
       verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf
       Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen
       nachgewiesen werden:
       1. erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder
          eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
       2. Deutschkenntnisse mindestens         auf   dem   Sprachniveau   C1    des   Gemeinsamen   Europäischen
          Referenzrahmens für Sprachen,
       3. eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
       4. persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
       Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3
       Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
       Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung
       des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die
       Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine
       ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um
       Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine
       Zulassung des Bundesamtes verfügen.“
    d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und darin wird in Satz 3 die Angabe „oder 2“ gestrichen.
11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                                                           „§ 15a

                                    Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft
       (1) Die Zulassung als Lehrkraft ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
    nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die persönliche Eignung nicht besteht, sodass eine erfolgreiche
    Vermittlung der Ziele des Integrationskurses nach § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist. Die §§ 48 und 49 des
    Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
      (2) Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende
    Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls.“
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 16

                                           Zulassung der Lehr- und Lernmittel
      Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
       kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden.
       Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass
       1. es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen
          Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
       2. das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
       3. der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
       4. der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bescheinigt“ die Wörter „in Schriftform“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
       cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1,
           3 und 4“ ersetzt.
14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und
           Gewerbeuntersagungen“       durch die   Wörter     „Strafverfahren    und   staatsanwaltschaftliche
           Ermittlungsverfahren“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe b werden die Wörter „wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während
           dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,“ gestrichen.
    b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.“
    e) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Das Bundesamt kann darüber hinaus einen Nachweis über die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung
       verlangen. Dies gilt nicht im Fall einer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister, die durch Vorlage
       eines Registerauszugs nachzuweisen ist.“
15. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „mit dem Bundesamt“ die Wörter „einschließlich bereits erfolgter
       Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4“ eingefügt.
    b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.“
16. In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
    Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
17. § 20b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5“
       ersetzt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
18. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
19. § 22 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 22

                                                 Übergangsregelungen
      (1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen
    Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.
       (2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt
    für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt
    wurde.
      (3) Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024
    abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall
    abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.“
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 2

                                                Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Februar 2023 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe b tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.


  Berlin, den 12. Januar 2023

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                         Die Bundesministerin
                                       des Innern und für Heimat
                                               Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 16. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 500b1ed9b2277098….