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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2787

BGBl. 2007 I S. 2787 · 29.651 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2787
                                               Erste Verordnung
                                  zur Änderung der Integrationskursverordnung
                                               Vom 5. Dezember 2007

  Es verordnen
– auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
  vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch
  Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe d des Gesetzes vom
  19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
  ist, die Bundesregierung und
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 6 des Bundesvertrie-

  benengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) das Bundes-
  ministerium des Innern:

                        Artikel 1
                      Änderung
           der Integrationskursverordnung

  Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3370) wird wie folgt geändert:
 1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3
                 Ziel des Integrationskurses
      (1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung

   1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen
      Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset-
      zes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebe-
      nengesetzes und
   2. von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der
      Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte
      Deutschlands, insbesondere auch der Werte
      des demokratischen Staatswesens der Bundes-
      republik Deutschland und der Prinzipien der
      Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Tole-
      ranz und Religionsfreiheit.
      (2) Über ausreichende Kenntnisse der deut-
   schen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer
   sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selb-
   ständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend
   seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch füh-
   ren und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1
   des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
   für Sprachen).“
 2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 44“
          die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

      bb) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Ausländer“

          durch das Wort „Personen“ ersetzt und nach

          dem Komma das Wort „und“ gestrichen.

      cc) In Satz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe
          „§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ die Wörter „oder
          Satz 3“ eingefügt, wird der Punkt durch ein
          Komma ersetzt und wird das Wort „und“ an-
          gefügt.

     dd) Nach Satz 1 Nr. 4 wird die folgende Num-
         mer 5 angefügt:
           „5. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1
               Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teil-
               nahme verpflichtet worden sind.“
     ee) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Integra-
         tionsbedarf“ die Wörter „(§ 44 Abs. 3 Satz 1
         Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-
         ter „nicht eine“ durch das Wort „keine“ er-
         setzt.

  c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Von einer besonderen Integrationsbedürf-
     tigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
     des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere
     dann ausgegangen werden, wenn sich der Aus-
     länder als Inhaber der Personensorge für ein in
     Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht
     auf einfache Art in deutscher Sprache verständi-
     gen kann und es ihm deshalb bisher nicht gelun-
     gen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirt-
     schaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Le-
     ben der Bundesrepublik Deutschland zu integ-
     rieren.
        (4) Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1
     Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur
     Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teil-
     nahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 von
     der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, wer-
     den bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bun-
     desamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
     Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
     und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme
     verpflichtet worden sind, kann das Bundesamt
     bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewäh-
     ren. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundes-
     amt in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu ver-
     öffentlichen.“
  d) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die Zulassung zur Teilnahme am Integrati-

           onskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthalts-

           gesetzes erfolgt durch das Bundesamt.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Zulassung“
         durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr“
     durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2788 — Originalseite als Abbildung
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  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländers“ durch
           das Wort „Antragstellers“ und das Wort „be-
           rücksichtigen“ durch das Wort „beachten“

           ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Vorrangig zu berücksichtigen sind:

          1. Ausländer, die an einem Integrationskurs
             teilnehmen möchten, um die erforder-
             lichen Kenntnisse für die Erteilung einer
             Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis
             zum Daueraufenthalt-EG oder für eine
             Einbürgerung zu erwerben,
          2. Ausländer, die einen gesetzlichen An-
             spruch auf Teilnahme an einem Integrati-
             onskurs hatten, aber aus Gründen, die sie
             nicht zu vertreten haben, an einer Teil-
             nahme gehindert waren,
          3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23
             Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a
             Abs. 1 Satz 2 oder nach § 104a Abs. 1
             Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
          4. deutsche Staatsangehörige sowie Uni-
             onsbürger und deren Familienangehörige,
             die nicht über ausreichende deutsche
             Sprachkenntnisse verfügen und denen
             es bisher nicht gelungen ist, sich ohne
             staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kul-
             turelle und gesellschaftliche Leben der
             Bundesrepublik Deutschland zu integrie-
             ren.“

  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsge-

       mäß am Integrationskurs teilgenommen haben,

       können zur einmaligen Wiederholung des Auf-

       bausprachkurses zugelassen werden, wenn sie

       in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1

       Nr. 1 nicht erfolgreich waren.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 4“
           durch die Angabe „Nr. 1 und 5“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
          chende bestätigt Teilnahmeberechtigten
          nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf
          Teilnahme.“
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die
       Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des
       Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt
       es der nach § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebe-
       nengesetzes zuständigen Behörde an, dass die
       Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Mit der Bestätigung werden die Teilnah-
       meberechtigten in einem Merkblatt in einer für
       sie verständlichen Sprache über die Ziele und
       Inhalte des Integrationskurses, über die Kursan-
       gebote der zugelassenen Träger, über die Moda-

     litäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über
     mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „anzumel-

     den“ die Wörter „und der Ausländerbehörde
     oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeit-
     suchende auf Verlangen einen Nachweis über
     ihre Anmeldung zu übermitteln“ eingefügt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträ-
     ger dem Teilnahmeberechtigten den voraus-
     sichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs
     soll nicht später als drei Monate nach der An-
     meldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb
     dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger
     verpflichtet, die Teilnehmer hierüber unverzüg-
     lich zu informieren.“
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8

                   Datenübermittlung
     (1) Die Ausländerbehörde, der Träger der Grund-
  sicherung für Arbeitsuchende und das Bundesver-
  waltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfül-
  lung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und
  Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigun-
  gen, die nach § 6 Abs. 1 oder 2 ausgestellt wurden.
  Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trä-
  gers der Grundsicherung für Arbeitsuchende über-
  mittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs. 2
  sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine
  andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausge-

  stellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.

     (2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt

  zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs-

  und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach An-

  meldung die im Anmeldeformular angegebenen Da-

  ten und informiert das Bundesamt über den

  tatsächlichen Beginn eines Kurses. Der Kursträger
  übermittelt dem Bundesamt
  1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tat-
     sächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtig-
     ten und
  2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Test-
     ergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Ein-
     stufungstest nach § 11 Abs. 2.
     (3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländer-
  behörde oder den zuständigen Träger der Grundsi-
  cherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn
  er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter
  Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von
  § 14 Abs. 5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt.
  Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde
  oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
  chende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung
  und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflich-
  teten Ausländers.
     (4) Das Bundesamt darf die personenbezogenen
  Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durch-
  führung und Abrechnung der Kurse verarbeiten.
  Daten zu Namen, Vornamen und Geburtsdatum
  der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens
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  zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Da-
  ten nach zwei Jahren zu löschen.
     (5) Die für die Durchführung der Integrations-
  kurse erforderliche Datenübermittlung soll elektro-
  nisch erfolgen.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch
         das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
         Angabe „Satz 4“ und das Wort „Ausländer“
         durch das Wort „Teilnahmeberechtigten“ er-
         setzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch
         das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte

         auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht be-
         freien, wenn diese für den Teilnahmeberech-
         tigten unter Berücksichtigung seiner persön-
         lichen Umstände und wirtschaftlichen Situa-
         tion eine unzumutbare Härte darstellen
         würde.“

     cc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort „Aus-

         länder“ durch das Wort „Teilnahmeberech-
         tigte“ ersetzt und vor dem Punkt die Wörter
         „oder die Umstände weggefallen sind, die

         zur Annahme einer unzumutbaren Härte
         nach Satz 2 geführt haben“ eingefügt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch
         das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird gestrichen.
  d) In Absatz 5 werden die Wörter „die ausländi-
     schen Familienangehörigen von Spätaussiedlern
     nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenen-
     gesetzes“ durch die Wörter „Teilnahmeberech-

     tigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberech-
     tigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Aus-
     stellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5
     Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme
     (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kos-
     tenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.“
8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unter-

  richtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in

  einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs

  unterteilt.“

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 11
            Grundstruktur des Sprachkurses

    (1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstun-
  den. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbau-
  sprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs
  bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit
  unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des

   Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der
   Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teil-
   nehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs
   setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprach-
   kurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau
   eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme
   am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich geför-
   dert werden kann. Teilnehmer können mit Zustim-
   mung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neu-
   beginn eines Kursabschnitts wechseln, übersprin-
   gen oder wiederholen.

      (2) Die Kursträger sind verpflichtet, vor Beginn
   des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um
   die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und
   so eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicher-

   zustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvo-
   raussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teil-
   nehmer angepasst ist. Bei der Einstufung ist zu er-
   mitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrations-
   kurs nach § 13 zu empfehlen ist. Die Kosten des

   Tests übernimmt das Bundesamt.

      (3) Während des Aufbausprachkurses kann der
   Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in
   Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Prakti-
   kum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen.
   Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen
   werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird

   kein Kostenbeitrag erhoben.“

10. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

          Grundstruktur des Orientierungskurses
      Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichts-
   stunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs
   statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger
   durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelas-
   sen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit
   Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zu-
   gelassenen Kursträger beauftragen, den Orientie-
   rungskurs durchzuführen.“

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13

                   Integrationskurse für
            spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
      (1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spe-
   zielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein
   besonderer     Unterricht   oder    ein   erhöhter
   Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrations-
   kurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu
   900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Un-

   terrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können

   insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmebe-

   rechtigte,

   1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Le-

      bensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbe-
      reitung auf den Besuch weiterführender Schulen
      oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbil-
      dung (Jugendintegrationskurs),

   2. die aus familiären oder kulturellen Gründen kei-
      nen allgemeinen Integrationskurs besuchen kön-
      nen (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrati-
      onskurs),
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   3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder
      schreiben können (Alphabetisierungskurs),
   4. die einen besonderen sprachpädagogischen
      Förderbedarf haben (Förderkurs).

      (2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als In-

   tensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst,

   durchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst
   400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kurs-
   abschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen
   30 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem
   Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des
   Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am
   Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb
   des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.
      (3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den
   Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen
   nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stel-
   len, den Trägern migrationsspezifischer Beratungs-
   angebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern
   den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach
   den Absätzen 1 und 2 fest.
      (4) Das Bundesamt regelt die näheren Einzelhei-
   ten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integra-
   tionskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Ver-

   waltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. § 10

   Abs. 2 gilt entsprechend.“

12. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als
       ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot
       von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Ab-
       schluss des Kurses ausgerichtet sein.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer
       Kursgruppe 20 Personen nicht überschreiten.

       Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit
       unterschiedlichen Muttersprachen umfassen.
       Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1
       zulassen. Für Integrationskurse nach § 13 kön-
       nen vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vor-

       gesehen werden.“

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
          „(3) Der Kursträger kann nach Abschluss ei-
       nes Kursabschnitts gewechselt werden. Ein
       Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kurs-
       abschnitts ist insbesondere im Falle des Um-
       zugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und

       Vollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinder-

       betreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstä-
       tigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr be-
       suchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts
       auf die Förderdauer angerechnet werden.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und darin

      die Angabe „600“ durch die Angabe „1 200“ er-

      setzt.

   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
      folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilneh-
           mer“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt,
           das Wort „ordnungsmäßige“ durch das Wort

          „ordnungsgemäße“ ersetzt und die Wörter
          „am Ende eines Kursabschnitts“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Ordnungsmäßig“
          durch das Wort „Ordnungsgemäß“ ersetzt
          und werden vor dem Punkt ein Komma und

          die Wörter „und er am Abschlusstest nach

          § 17 Abs. 1 teilnimmt“ eingefügt.

      cc) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Die Ausländerbehörde und der Träger der
          Grundsicherung für Arbeitsuchende können
          auch vor Abschluss des Integrationskurses
          den zur Teilnahme an einem Integrationskurs
          verpflichteten Ausländer auffordern, die bis
          dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzu-
          weisen. Sofern der Ausländer dieser Auffor-
          derung nicht nachkommt, hat auf Verlangen
          des Bundesamtes, der Ausländerbehörde
          oder des Trägers der Grundsicherung für Ar-
          beitsuchende der Kursträger bei der Fest-
          stellung der ordnungsgemäßen Teilnahme
          mitzuwirken.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag des

          Kursträgers“ gestrichen.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Antrag ist über einen zugelassenen
          Kursträger zu stellen.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen
      eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1
      Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
      Eignung nachweisen.“
14. § 17 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17

         Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
     (1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen
   durch

   1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zu-

      wanderer“, der die Sprachkompetenzen in den
      Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Spre-
      chen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsa-
      men Europäischen Referenzrahmens für Spra-
      chen nachweist, und
   2. den bundeseinheitlichen Test zum Orientie-
      rungskurs.

   Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zu-

   gelassenen Stellen (§ 20 Abs. 4) abgelegt.

      (2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolg-
   reich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufent-
   haltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das
   Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen

   Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1)

   erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem

   bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die
   für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.
     (3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die ein-
   malige Teilnahme an den Abschlusstests nach Ab-
   satz 1. Das Bundesamt übernimmt für Kursteilneh-
   mer, die nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung des Auf-
BGBl. 2007, Seite 2791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2791
   bausprachkurses zugelassen worden sind, die Kos-
   ten für die einmalige Wiederholung des Sprach-
   tests.
      (4) Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche
   Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit
   dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen
   Abdruck auf. Das Zertifikat enthält Namen, Vor-
   namen, Geburtsdatum und die Nummer des Pas-
   ses, Personalausweises oder eines vergleichbaren,
   zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers.
   War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolg-
   reich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der
   Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestä-
   tigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle
   übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung
   der Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 er-
   forderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet
   die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergeb-
   nisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.“
15. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird gestrichen.

      bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Zulassung als Träger von Integrations-
          kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1)
          oder Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) ist geson-

          dert zu beantragen.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.“

16. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird im Teilsatz vor dem Doppel-
      punkt das Wort „den“ durch das Wort „der“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Integ-
          rationsträgern“ ein Komma und die Wörter
          „insbesondere den Trägern migrationsspezi-
          fischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1
          des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für
              die Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1
              sowie“.

   c) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 13“ die

      Angabe „Abs. 1“ und nach der schließenden
      Klammer ein Komma und die Wörter „von Inten-

      sivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Ab-

      nahme der Abschlusstests (§ 17 Abs. 1)“ einge-
      fügt.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob
      ein Träger
      1. bereits von staatlichen oder zertifizierten Stel-

         len als Kursträger für vergleichbare Bildungs-
         maßnahmen zugelassen ist,
      2. mit Bildungsangeboten in den Bereichen Be-
         ruf und Gesellschaft vernetzt ist,
      3. mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der
         Grundsicherung für Arbeitsuchende, den Trä-

         gern migrationsspezifischer Beratungsange-
         bote und den Jugendmigrationsdiensten zu-
         sammenarbeitet,
      4. mit anderen Trägern von Integrationsmaßnah-
         men vor Ort vernetzt ist.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Das Bundesamt kann von den Anforde-
      rungen an den Zulassungsantrag nach § 19 ab-
      sehen, wenn der Träger eine Zertifizierung inner-
      halb der letzten drei Jahre vor Antragstellung
      nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2
      gleichwertig ist. Bei Wiederholungsanträgen
      kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfah-
      ren vorsehen.“

   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
      sätze 4 und 5.
   d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „für ge-
      sonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder“
      gestrichen, nach der Angabe „§ 13“ die Angabe
      „Abs. 1“ und vor dem Wort „ist“ die Wörter „oder
      von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zu-
      lassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1
      Satz 1“ eingefügt.

   e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Zulassung wird für längstens drei
      Jahre erteilt. Die Zulassung kann mit Auflagen

      erteilt werden, insbesondere zur Vergütung der
      Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstat-
      tung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bun-
      desamt berechtigt, bei den Kursträgern Prüfun-
      gen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und
      unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträ-
      ger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlan-
      gen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat
      dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen
      auf die Zulassung haben können, unverzüglich
      anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen
      ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung
      zu widerrufen. Das Bundesamt kann die Zulas-
      sung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mit-
      wirkungspflicht nach § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 5
      Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemä-
      ßen Teilnahme von zum Integrationskurs ver-

      pflichteten Ausländern wiederholt verletzt. Die
      Zulassung erlischt, wenn der Träger die Tätigkeit

      auf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr kei-

      nen Integrationskurs durchgeführt hat.“

   f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Das Bundesamt regelt das Verfahren der
      Kostenerstattung in einer Verwaltungsvorschrift;
      sie ist zu veröffentlichen.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
      fügt:
         „(2) Die Mitglieder der Bewertungskommis-
      sion werden für die Dauer von drei Jahren durch
      das Bundesministerium des Innern berufen.“
BGBl. 2007, Seite 2792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2792
19. § 22 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 22

                    Übergangsregelung
      (1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die
   Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ (B1) statt
   und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jewei-
   ligen Kursinhalt angepasst ist. Bis zur Anwendung
   der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integra-
   tionskurs erfolgreich absolviert, wenn in der
   Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ die Min-
   destpunktzahl nachgewiesen wird, die für das
   Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen

   Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1)

   erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme
   am Orientierungskurs durch den Kursträger be-
   scheinigt wird. Zum Nachweis der im Sprachkurs
   erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer
   vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
   wahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2“ (A2)
   ablegen.

                                   Berlin, den 5. Dezember

          (2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des In-
       krafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs
       noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann
       das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wie-
       derholung zulassen, wenn sie nicht an dem Ab-
       schlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen
       haben.“

  20. § 23 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 23

                        Außerkrafttreten

         § 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer

       Kraft.“

                          Artikel 2
                       Inkrafttreten

     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2007
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Der Bundesminister des Innern
                                               Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2787. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 547d38c7d09ce0ef….