Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2787
BGBl. 2007 I S. 2787 · 29.651 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Integrationskursverordnung
Vom 5. Dezember 2007
Es verordnen
– auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch
Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe d des Gesetzes vom
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
ist, die Bundesregierung und
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 6 des Bundesvertrie-
benengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) das Bundes-
ministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung
der Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3370) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Ziel des Integrationskurses
(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung
1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen
Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset-
zes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebe-
nengesetzes und
2. von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der
Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte
Deutschlands, insbesondere auch der Werte
des demokratischen Staatswesens der Bundes-
republik Deutschland und der Prinzipien der
Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Tole-
ranz und Religionsfreiheit.
(2) Über ausreichende Kenntnisse der deut-
schen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer
sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selb-
ständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend
seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch füh-
ren und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen).“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 44“
die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Ausländer“
durch das Wort „Personen“ ersetzt und nach
dem Komma das Wort „und“ gestrichen.
cc) In Satz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe
„§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ die Wörter „oder
Satz 3“ eingefügt, wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und wird das Wort „und“ an-
gefügt.
dd) Nach Satz 1 Nr. 4 wird die folgende Num-
mer 5 angefügt:
„5. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teil-
nahme verpflichtet worden sind.“
ee) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Integra-
tionsbedarf“ die Wörter „(§ 44 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter „nicht eine“ durch das Wort „keine“ er-
setzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Von einer besonderen Integrationsbedürf-
tigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere
dann ausgegangen werden, wenn sich der Aus-
länder als Inhaber der Personensorge für ein in
Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht
auf einfache Art in deutscher Sprache verständi-
gen kann und es ihm deshalb bisher nicht gelun-
gen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirt-
schaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Le-
ben der Bundesrepublik Deutschland zu integ-
rieren.
(4) Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur
Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teil-
nahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 von
der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, wer-
den bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bun-
desamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme
verpflichtet worden sind, kann das Bundesamt
bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewäh-
ren. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundes-
amt in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu ver-
öffentlichen.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung zur Teilnahme am Integrati-
onskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthalts-
gesetzes erfolgt durch das Bundesamt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Zulassung“
durch das Wort „Sie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr“
durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländers“ durch
das Wort „Antragstellers“ und das Wort „be-
rücksichtigen“ durch das Wort „beachten“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vorrangig zu berücksichtigen sind:
1. Ausländer, die an einem Integrationskurs
teilnehmen möchten, um die erforder-
lichen Kenntnisse für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG oder für eine
Einbürgerung zu erwerben,
2. Ausländer, die einen gesetzlichen An-
spruch auf Teilnahme an einem Integrati-
onskurs hatten, aber aus Gründen, die sie
nicht zu vertreten haben, an einer Teil-
nahme gehindert waren,
3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a
Abs. 1 Satz 2 oder nach § 104a Abs. 1
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4. deutsche Staatsangehörige sowie Uni-
onsbürger und deren Familienangehörige,
die nicht über ausreichende deutsche
Sprachkenntnisse verfügen und denen
es bisher nicht gelungen ist, sich ohne
staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kul-
turelle und gesellschaftliche Leben der
Bundesrepublik Deutschland zu integrie-
ren.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsge-
mäß am Integrationskurs teilgenommen haben,
können zur einmaligen Wiederholung des Auf-
bausprachkurses zugelassen werden, wenn sie
in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 nicht erfolgreich waren.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 4“
durch die Angabe „Nr. 1 und 5“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende bestätigt Teilnahmeberechtigten
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf
Teilnahme.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt
es der nach § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebe-
nengesetzes zuständigen Behörde an, dass die
Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Mit der Bestätigung werden die Teilnah-
meberechtigten in einem Merkblatt in einer für
sie verständlichen Sprache über die Ziele und
Inhalte des Integrationskurses, über die Kursan-
gebote der zugelassenen Träger, über die Moda-
litäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über
mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „anzumel-
den“ die Wörter „und der Ausländerbehörde
oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende auf Verlangen einen Nachweis über
ihre Anmeldung zu übermitteln“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträ-
ger dem Teilnahmeberechtigten den voraus-
sichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs
soll nicht später als drei Monate nach der An-
meldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb
dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger
verpflichtet, die Teilnehmer hierüber unverzüg-
lich zu informieren.“
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Datenübermittlung
(1) Die Ausländerbehörde, der Träger der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende und das Bundesver-
waltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfül-
lung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und
Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigun-
gen, die nach § 6 Abs. 1 oder 2 ausgestellt wurden.
Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trä-
gers der Grundsicherung für Arbeitsuchende über-
mittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs. 2
sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine
andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausge-
stellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.
(2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs-
und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach An-
meldung die im Anmeldeformular angegebenen Da-
ten und informiert das Bundesamt über den
tatsächlichen Beginn eines Kurses. Der Kursträger
übermittelt dem Bundesamt
1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tat-
sächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtig-
ten und
2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Test-
ergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Ein-
stufungstest nach § 11 Abs. 2.
(3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländer-
behörde oder den zuständigen Träger der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn
er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter
Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von
§ 14 Abs. 5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt.
Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde
oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung
und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflich-
teten Ausländers.
(4) Das Bundesamt darf die personenbezogenen
Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durch-
führung und Abrechnung der Kurse verarbeiten.
Daten zu Namen, Vornamen und Geburtsdatum
der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens

zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Da-
ten nach zwei Jahren zu löschen.
(5) Die für die Durchführung der Integrations-
kurse erforderliche Datenübermittlung soll elektro-
nisch erfolgen.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch
das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Angabe „Satz 4“ und das Wort „Ausländer“
durch das Wort „Teilnahmeberechtigten“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch
das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte
auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht be-
freien, wenn diese für den Teilnahmeberech-
tigten unter Berücksichtigung seiner persön-
lichen Umstände und wirtschaftlichen Situa-
tion eine unzumutbare Härte darstellen
würde.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort „Aus-
länder“ durch das Wort „Teilnahmeberech-
tigte“ ersetzt und vor dem Punkt die Wörter
„oder die Umstände weggefallen sind, die
zur Annahme einer unzumutbaren Härte
nach Satz 2 geführt haben“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch
das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „die ausländi-
schen Familienangehörigen von Spätaussiedlern
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenen-
gesetzes“ durch die Wörter „Teilnahmeberech-
tigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberech-
tigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Aus-
stellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme
(§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kos-
tenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.“
8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unter-
richtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in
einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs
unterteilt.“
9. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Grundstruktur des Sprachkurses
(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstun-
den. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbau-
sprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs
bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit
unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des
Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der
Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teil-
nehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs
setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprach-
kurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau
eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme
am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich geför-
dert werden kann. Teilnehmer können mit Zustim-
mung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neu-
beginn eines Kursabschnitts wechseln, übersprin-
gen oder wiederholen.
(2) Die Kursträger sind verpflichtet, vor Beginn
des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um
die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und
so eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicher-
zustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvo-
raussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teil-
nehmer angepasst ist. Bei der Einstufung ist zu er-
mitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrations-
kurs nach § 13 zu empfehlen ist. Die Kosten des
Tests übernimmt das Bundesamt.
(3) Während des Aufbausprachkurses kann der
Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in
Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Prakti-
kum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen.
Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen
werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird
kein Kostenbeitrag erhoben.“
10. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Grundstruktur des Orientierungskurses
Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichts-
stunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs
statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger
durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelas-
sen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit
Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zu-
gelassenen Kursträger beauftragen, den Orientie-
rungskurs durchzuführen.“
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Integrationskurse für
spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
(1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spe-
zielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein
besonderer Unterricht oder ein erhöhter
Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrations-
kurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu
900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Un-
terrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können
insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmebe-
rechtigte,
1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbe-
reitung auf den Besuch weiterführender Schulen
oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbil-
dung (Jugendintegrationskurs),
2. die aus familiären oder kulturellen Gründen kei-
nen allgemeinen Integrationskurs besuchen kön-
nen (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrati-
onskurs),

3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder
schreiben können (Alphabetisierungskurs),
4. die einen besonderen sprachpädagogischen
Förderbedarf haben (Förderkurs).
(2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als In-
tensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst,
durchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst
400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kurs-
abschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen
30 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem
Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des
Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am
Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb
des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.
(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den
Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen
nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stel-
len, den Trägern migrationsspezifischer Beratungs-
angebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern
den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach
den Absätzen 1 und 2 fest.
(4) Das Bundesamt regelt die näheren Einzelhei-
ten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integra-
tionskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Ver-
waltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. § 10
Abs. 2 gilt entsprechend.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als
ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot
von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Ab-
schluss des Kurses ausgerichtet sein.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer
Kursgruppe 20 Personen nicht überschreiten.
Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit
unterschiedlichen Muttersprachen umfassen.
Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1
zulassen. Für Integrationskurse nach § 13 kön-
nen vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vor-
gesehen werden.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Der Kursträger kann nach Abschluss ei-
nes Kursabschnitts gewechselt werden. Ein
Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kurs-
abschnitts ist insbesondere im Falle des Um-
zugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und
Vollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinder-
betreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstä-
tigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr be-
suchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts
auf die Förderdauer angerechnet werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und darin
die Angabe „600“ durch die Angabe „1 200“ er-
setzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilneh-
mer“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt,
das Wort „ordnungsmäßige“ durch das Wort
„ordnungsgemäße“ ersetzt und die Wörter
„am Ende eines Kursabschnitts“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ordnungsmäßig“
durch das Wort „Ordnungsgemäß“ ersetzt
und werden vor dem Punkt ein Komma und
die Wörter „und er am Abschlusstest nach
§ 17 Abs. 1 teilnimmt“ eingefügt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Ausländerbehörde und der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende können
auch vor Abschluss des Integrationskurses
den zur Teilnahme an einem Integrationskurs
verpflichteten Ausländer auffordern, die bis
dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzu-
weisen. Sofern der Ausländer dieser Auffor-
derung nicht nachkommt, hat auf Verlangen
des Bundesamtes, der Ausländerbehörde
oder des Trägers der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende der Kursträger bei der Fest-
stellung der ordnungsgemäßen Teilnahme
mitzuwirken.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag des
Kursträgers“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Antrag ist über einen zugelassenen
Kursträger zu stellen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
Eignung nachweisen.“
14. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen
durch
1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zu-
wanderer“, der die Sprachkompetenzen in den
Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Spre-
chen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsa-
men Europäischen Referenzrahmens für Spra-
chen nachweist, und
2. den bundeseinheitlichen Test zum Orientie-
rungskurs.
Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zu-
gelassenen Stellen (§ 20 Abs. 4) abgelegt.
(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolg-
reich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufent-
haltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das
Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1)
erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem
bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die
für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.
(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die ein-
malige Teilnahme an den Abschlusstests nach Ab-
satz 1. Das Bundesamt übernimmt für Kursteilneh-
mer, die nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung des Auf-

bausprachkurses zugelassen worden sind, die Kos-
ten für die einmalige Wiederholung des Sprach-
tests.
(4) Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche
Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit
dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen
Abdruck auf. Das Zertifikat enthält Namen, Vor-
namen, Geburtsdatum und die Nummer des Pas-
ses, Personalausweises oder eines vergleichbaren,
zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers.
War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolg-
reich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der
Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestä-
tigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle
übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung
der Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 er-
forderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet
die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergeb-
nisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.“
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung als Träger von Integrations-
kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1)
oder Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) ist geson-
dert zu beantragen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.“
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Teilsatz vor dem Doppel-
punkt das Wort „den“ durch das Wort „der“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Integ-
rationsträgern“ ein Komma und die Wörter
„insbesondere den Trägern migrationsspezi-
fischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für
die Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1
sowie“.
c) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 13“ die
Angabe „Abs. 1“ und nach der schließenden
Klammer ein Komma und die Wörter „von Inten-
sivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Ab-
nahme der Abschlusstests (§ 17 Abs. 1)“ einge-
fügt.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob
ein Träger
1. bereits von staatlichen oder zertifizierten Stel-
len als Kursträger für vergleichbare Bildungs-
maßnahmen zugelassen ist,
2. mit Bildungsangeboten in den Bereichen Be-
ruf und Gesellschaft vernetzt ist,
3. mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, den Trä-
gern migrationsspezifischer Beratungsange-
bote und den Jugendmigrationsdiensten zu-
sammenarbeitet,
4. mit anderen Trägern von Integrationsmaßnah-
men vor Ort vernetzt ist.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Das Bundesamt kann von den Anforde-
rungen an den Zulassungsantrag nach § 19 ab-
sehen, wenn der Träger eine Zertifizierung inner-
halb der letzten drei Jahre vor Antragstellung
nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2
gleichwertig ist. Bei Wiederholungsanträgen
kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfah-
ren vorsehen.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
sätze 4 und 5.
d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „für ge-
sonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder“
gestrichen, nach der Angabe „§ 13“ die Angabe
„Abs. 1“ und vor dem Wort „ist“ die Wörter „oder
von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zu-
lassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1
Satz 1“ eingefügt.
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Zulassung wird für längstens drei
Jahre erteilt. Die Zulassung kann mit Auflagen
erteilt werden, insbesondere zur Vergütung der
Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstat-
tung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bun-
desamt berechtigt, bei den Kursträgern Prüfun-
gen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und
unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträ-
ger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlan-
gen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat
dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen
auf die Zulassung haben können, unverzüglich
anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen
ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung
zu widerrufen. Das Bundesamt kann die Zulas-
sung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mit-
wirkungspflicht nach § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 5
Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemä-
ßen Teilnahme von zum Integrationskurs ver-
pflichteten Ausländern wiederholt verletzt. Die
Zulassung erlischt, wenn der Träger die Tätigkeit
auf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr kei-
nen Integrationskurs durchgeführt hat.“
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesamt regelt das Verfahren der
Kostenerstattung in einer Verwaltungsvorschrift;
sie ist zu veröffentlichen.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(2) Die Mitglieder der Bewertungskommis-
sion werden für die Dauer von drei Jahren durch
das Bundesministerium des Innern berufen.“

19. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Übergangsregelung
(1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die
Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ (B1) statt
und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jewei-
ligen Kursinhalt angepasst ist. Bis zur Anwendung
der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integra-
tionskurs erfolgreich absolviert, wenn in der
Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ die Min-
destpunktzahl nachgewiesen wird, die für das
Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1)
erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme
am Orientierungskurs durch den Kursträger be-
scheinigt wird. Zum Nachweis der im Sprachkurs
erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer
vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
wahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2“ (A2)
ablegen.
Berlin, den 5. Dezember
(2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des In-
krafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs
noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann
das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wie-
derholung zulassen, wenn sie nicht an dem Ab-
schlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen
haben.“
20. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Außerkrafttreten
§ 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer
Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2787. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 547d38c7d09ce0ef….