Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 5 Zulassung zum Integrationskurs
Stand: 28.07.2026
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- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 – 11 S 208/13Zitiert von 3
- VG Ansbach, 28.01.2022 – AN 6 K 20.01780
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5#abs-1 (1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5#abs-2 (2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5#abs-3 (3) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5#abs-4 (4) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5#abs-5 (5) (weggefallen)