Gesetze / Integrationskursverordnung

IntV

§ 21 Bewertungskommission

Stand: 01.02.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/21#abs-1 (1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/21#abs-2 (2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat berufen.

§ 20b § 22