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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1789
BGBl. 2015 I S. 1789 · 10.610 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Vom 24. Oktober 2015
Es verordnen
– auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2
Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), auch in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des
Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales;
– auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, die Bundesregierung;
– auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, Ab-
satz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes, von
denen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 4
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geän-
dert sowie § 4 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009
(BGBl. I S. 643) neu gefasst worden ist, die Bundes-
regierung;
– auf Grund des § 98 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256 Num-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministe-
rium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1422) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bos-
nien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien,
Montenegro und Serbien können in den Jahren
2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur
Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden.
Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei
der jeweils zuständigen deutschen Auslandsver-
tretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die
Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der
Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor An-
tragstellung Leistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und
vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag ge-
stellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet,
mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im
Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüg-
lich ausreisen.“
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten ent-
sprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. jeder Beschäftigung nach einem ununter-
brochen vierjährigen erlaubten, gedulde-
ten oder gestatteten Aufenthalt im Bun-
desgebiet.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als
Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitneh-
merüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen
des Absatzes 5 erteilt werden.“
3. § 33 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der
Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3
des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484,
3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberech-
tigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbei-
tragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zu-
schuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teil-
nehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrt-
kostenzuschuss wird in Form einer Pauschale ge-
währt.“
2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4
Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf
drei Monate zu befristen.“
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „sowie Angaben zum Aufenthalts-
titel und zum Herkunftsland“ eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Teilnahme am Integrationskurs haben
Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an
das Bundesamt zu leisten, der 50 Prozent des
geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20
Absatz 6 beträgt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmebe-
rechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezie-
hen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises
von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten.“
5. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Übergangsregelung
(1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum
28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsver-
fahren erstatten.
(2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2016 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1
in der bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Fassung
erfolgen.
(3) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu
einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kos-
tenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit
an das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach
dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu
einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kos-
tenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtsein-
heit an das Bundesamt leisten.“
Artikel 3
Änderung der
Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 326 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25
folgende Angabe eingefügt:
„§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asyl-
suchenden und Flüchtlingen“.
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Gebäude für die
Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
(1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 ge-
ändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderun-
gen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Min-
destwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der
Technik sind einzuhalten.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbe-
hörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1
Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt wer-
den, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die
Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die
Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44
des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunter-
künften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich ver-
zögern würden.
(3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen
nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemein-
schaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes ge-
nutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von
der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit.
(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser
Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum
31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3
Satz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer ge-
planten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzu-
wenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
Asylgesetzes zu dienen.“
Artikel 4
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2015
(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen
abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychoso-

ziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen
ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungs-
ausschuss auf Antrag zur ambulanten psychothera-
peutischen und psychiatrischen Versorgung von
Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Verge-
waltigung oder sonstige schwere Formen psy-
chischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten
haben, zu ermächtigen.“
2. In § 32a Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Buch-
stabe b“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für
Hermann Gröhe
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1789. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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