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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1789

BGBl. 2015 I S. 1789 · 10.610 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
                                                Verordnung
                                 zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
                                               Vom 24. Oktober 2015

  Es verordnen
– auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2
  Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
  S. 162), auch in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des
  Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20
  des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
  geändert worden ist, das Bundesministerium für Ar-
  beit und Soziales;

– auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
  gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des
  Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
  geändert worden ist, die Bundesregierung;
– auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, Ab-
  satz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5
  Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes, von
  denen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1
  Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 4
  Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des
  Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geän-
  dert sowie § 4 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1
  Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009
  (BGBl. I S. 643) neu gefasst worden ist, die Bundes-
  regierung;

– auf Grund des § 98 Absatz 1 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256 Num-
  mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministe-
  rium für Gesundheit:

                        Artikel 1
                  Änderung der
             Beschäftigungsverordnung

  Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1422) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bos-
      nien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien,

     Montenegro und Serbien können in den Jahren
     2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur
     Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden.
     Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
     der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei
     der jeweils zuständigen deutschen Auslandsver-
     tretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die
     Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der
     Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor An-
     tragstellung Leistungen nach dem Asylbewerber-
     leistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für
     Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und
     vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag ge-
     stellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet,
     mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im
     Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüg-
     lich ausreisen.“

2. § 32 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
     sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten ent-
     sprechend.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

         „5. jeder Beschäftigung nach einem ununter-
             brochen vierjährigen erlaubten, gedulde-
             ten oder gestatteten Aufenthalt im Bun-
             desgebiet.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als
     Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitneh-
     merüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen
     des Absatzes 5 erteilt werden.“

3. § 33 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
                         Artikel 2
                    Änderung der
             Integrationskursverordnung
  Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3
des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484,
3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberech-
   tigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbei-
   tragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zu-
   schuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teil-

   nehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrt-
   kostenzuschuss wird in Form einer Pauschale ge-
   währt.“

2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4
   Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf
   drei Monate zu befristen.“

3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
   Ende die Wörter „sowie Angaben zum Aufenthalts-

   titel und zum Herkunftsland“ eingefügt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Für die Teilnahme am Integrationskurs haben
       Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an
       das Bundesamt zu leisten, der 50 Prozent des
       geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20
       Absatz 6 beträgt.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmebe-
       rechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch
       Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt
       nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder
       nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezie-
       hen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises
       von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten.“

5. § 22 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 22

                    Übergangsregelung
      (1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum
   Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum
   28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsver-
   fahren erstatten.
      (2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf

   des 31. Dezember 2016 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1
   in der bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Fassung
   erfolgen.
      (3) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu
   einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen
   abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kos-
   tenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit
   an das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach
   dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu
   einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen

   abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kos-
   tenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtsein-
   heit an das Bundesamt leisten.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
             Energieeinsparverordnung
  Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 326 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asyl-
          suchenden und Flüchtlingen“.

2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

                          „§ 25a

                   Gebäude für die
   Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
     (1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 ge-
   ändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als
   Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
   oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des

   Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderun-
   gen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Min-

   destwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der
   Technik sind einzuhalten.
     (2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbe-
   hörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1
   Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt wer-
   den, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die
   Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die
   Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44
   des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunter-
   künften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich ver-
   zögern würden.
     (3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen
   nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemein-
   schaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes ge-
   nutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von
   der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit.

      (4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser
   Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum
   31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3
   Satz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer ge-
   planten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzu-
   wenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als
   Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
   oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
   Asylgesetzes zu dienen.“

                       Artikel 4

                  Änderung der
      Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
   Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2015
(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen
   abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychoso-
BGBl. 2015, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
ziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen
ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungs-
ausschuss auf Antrag zur ambulanten psychothera-
peutischen und psychiatrischen Versorgung von
Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Verge-

waltigung oder sonstige schwere Formen psy-
chischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten
haben, zu ermächtigen.“

2. In § 32a Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Buch-
   stabe b“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2“ ersetzt.

                      Artikel 5

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.
                            Berlin, den 24. Oktober 2015
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister des Innern
                                      Thomas de Maizière
                                       Die Bundesministerin
                                      für Arbeit und
Soziales
                                           Andrea Nahles

                              Der Bundesminister für
                                       Hermann Gröhe

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1789. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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