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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 295

BGBl. 2012 I S. 295 · 27.034 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 295
                                          Zweite Verordnung
                              zur Änderung der Integrationskursverordnung
                                              Vom 20. Februar 2012

  Es verordnen auf Grund
– des § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, der
  durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 23. Juni
  2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, die
  Bundesregierung,
– des § 9 Absatz 1 Satz 6 des Bundesvertriebenen-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) und des § 10

  Absatz 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der

  durch Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes

  vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt

  worden ist, das Bundesministerium des Innern:

                       Artikel 1

                   Änderung der
            Integrationskursverordnung
  Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3370), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben.
 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                           „§ 4a

         Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung
      (1) Teilnehmern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
   oder in sonstiger Weise nach § 3 Absatz 2b Satz 2
   des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch eine
   Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme ver-
   pflichtet worden sind, werden bei ordnungsge-
   mäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen
   Fahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthalts-
   gesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind,
   sowie Teilnehmern, für die Satz 1 keine Anwendung
   findet und die nach § 9 Absatz 2 von der Kosten-

   beitragspflicht befreit worden sind, soll das Bun-

   desamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss ge-

   währen.

      (2) Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines
   Integrationskurses durch ein Kinderbetreuungs-
   angebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder
   von Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-,
   Frauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen
   der Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein
   örtliches Betreuungsangebot besteht. Für Kinder,
   die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann
   die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrations-
   kurse in der Regel nicht in Anspruch genommen
   werden.“

 3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach den
      Wörtern „§ 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
      § 104a Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „ , §§ 23a,
      25 Absatz 3, § 25a Absatz 2“ eingefügt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Aufbau-
         sprachkurses“ durch die Wörter „von maxi-
         mal 300 Unterrichtsstunden des Sprach-
         kurses“ ersetzt.
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a

           Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes

           zur Teilnahme verpflichtet sind. Teilnahme-

           berechtigte, die am 8. Dezember 2007 den

           Integrationskurs noch nicht erfolgreich ab-

           geschlossen hatten, kann das Bundesamt
           abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur

           Wiederholung zulassen, auch wenn sie nicht
           an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1
           Satz 1 teilgenommen haben.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlangen“
     gestrichen.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Das Bundesamt kann einen Teilnahme-
     berechtigten einem anderen Kursträger vermit-
     teln, wenn in der Region, in der sich der Teil-
     nahmeberechtigte für einen Kurs angemeldet
     hat, bereits mehrere Teilnahmeberechtigte inner-
     halb von drei Monaten nach Anmeldung nicht
     mit einem Kurs beginnen konnten, weil das Zu-
     standekommen des Kurses an einer zu geringen
     Teilnehmerzahl scheiterte, und zu erwarten ist,
     dass erneut innerhalb von drei Monaten nach
     Anmeldung kein Kurs zustande kommen wird.“
5. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
                    Datenverarbeitung

     (1) Die Ausländerbehörde, die Träger der Grund-

  sicherung für Arbeitsuchende und das Bundes-

  verwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur

  Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und
  Durchführungsaufgaben die Daten nach § 6 Ab-
  satz 1 oder 2. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde
  oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende übermittelt das Bundesamt die Daten
  nach § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 oder 2 zur
  Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine
  Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs
  verpflichtet hat.

    (2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt
  zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs-
  und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach
  Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen
  Daten und informiert das Bundesamt über den tat-
  sächlichen Beginn eines Kurses sowie der je-
  weiligen Kursabschnitte. Der Kursträger übermittelt
  dem Bundesamt
BGBl. 2012, Seite 296 — Originalseite als Abbildung
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  1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tat-
     sächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtig-
     ten und
  2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Test-
     ergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Ein-
     stufungstest nach § 11 Absatz 2.

  Die Daten werden elektronisch übermittelt. Dabei
  sind die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
  erforderlichen technischen und organisatorischen
  Maßnahmen zu treffen.
     (3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländer-
  behörde oder den zuständigen Träger der Grund-
  sicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn
  er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter
  Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von
  § 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt.
  Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde
  oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
  chende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung
  und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflich-
  teten Ausländers.
     (4) Die Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 und
  Absatz 3 Satz 2 können auch im automatisierten
  Abrufverfahren nach § 10 des Bundesdatenschutz-

  gesetzes erfolgen, wenn der automatische Daten-
  abruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eil-
  bedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungser-
  suchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
  Interessen des Betroffenen angemessen ist. Im

  automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von
  Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Be-
  hördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind.
  Das Bundesamt stellt sicher, dass im automatisier-
  ten Verfahren nur Daten abgerufen werden können,
  wenn die abrufende Stelle einen Verwendungs-
  zweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.
     (5) Das Bundesamt erstellt bei Datenübermitt-
  lungen im automatisierten Abrufverfahren nach Ab-
  satz 4 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

  1. der Tag und die Uhrzeit des Abrufs,

  2. die abrufende Stelle,

  3. die übermittelten Daten und
  4. der Anlass und Zweck der Übermittlung.
  Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem
  Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokol-
  lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-

  schutzkontrolle und Datensicherheit oder zur
  Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes
  der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
  Die Protokolldaten sind gegen unberechtigten Zu-
  griff zu sichern. Die Protokolldaten sind nach sechs
  Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits

  eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
     (6) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der
  Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn
  Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten
  nach spätestens fünf Jahren zu löschen.“
6. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „1 Euro“ durch die
   Angabe „1,20 Euro“ ersetzt.

7. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „645“ durch die
   Angabe „660“ ersetzt.
8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe
   sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die
   Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse
   der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teil-
   nehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test
   zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermitt-
   lung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs
   nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). Der
   Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelasse-
   nen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt
   nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten
   Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulas-
   sungsverfahrens Gebrauch macht. Für die Ab-
   nahme des Einstufungstests dürfen nur Personen
   eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2
   als Lehrkraft zugelassen sind. Die Kosten des
   Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. Eine
   dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entspre-
   chende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf
   nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe
   sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumen-
   tieren.“
 9. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „45“ durch die
    Angabe „60“ ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „45“ durch die
      Angabe „60“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Bei Bedarf können Integrationskurse
      nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in
      Form von Online-Kursen durchgeführt werden.
      Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abwei-
      chungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1
      und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen. Das Bun-
      desamt legt fest, welches Angebot an Online-
      Kursen konzeptionell den Anforderungen der

      Integrationskursverordnung entspricht.“

   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
      sätze 4 bis 6.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „und Prüfer“
      angefügt.

   b) Absatz 4 wird Absatz 3.

   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Für die Unterrichtung von Alphabetisierungs-
      kursen muss eine ausreichende fachliche Quali-
      fikation und Eignung nachgewiesen werden.“

   d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

         „(4) Das Bundesamt kann die methodisch-
      didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.
         (5) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1
      Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur
      Bewertung von Sprachkompetenzen und Unter-
      richtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.
      Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese
      Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer
      gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwan-
      derer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1
BGBl. 2012, Seite 297 — Originalseite als Abbildung
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      Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Vorausset-
      zung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung
      als Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen
      durch
      1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test
         für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die
         Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören,
         Lesen, Schreiben und Sprechen auf den
         Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Euro-
         päischen Referenzrahmens für Sprachen
         nachweist, und
      2. den skalierten Test „Leben in Deutschland“.

      Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen
      Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen
      hierbei zur Gewährleistung der ordnungsge-

      mäßen Durchführung der Prüfung und eines
      Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens
      einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das

      Bundesministerium des Innern regelt die Prü-

      fungs- und Nachweismodalitäten der Tests nach

      Satz 1 durch Rechtsverordnung. Das Bundes-

      amt kann im Wege der Ausschreibung ein Test-
      institut mit der Organisation und Auswertung
      dieser Tests beauftragen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist
      erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2
      des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest
      das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Euro-
      päischen Referenzrahmens für Sprachen nach-
      gewiesen und im Test „Leben in Deutschland“
      die für das Bestehen des Orientierungskurses
      notwendige Punktzahl erreicht ist.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test
          nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Aus-
          schöpfung der Unterrichtsstunden gemäß
          § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1
          Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bun-
          desamt die Kosten für die zweite Teilnahme
          an diesem Test.“
      bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
          „Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Ab-
          satz 4 werden die Kosten für die Teilnahme
          am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          einmalig getragen.“
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Mit dem skalierten Test „Leben in
      Deutschland“ können nach Maßgabe der Ein-
      bürgerungstestverordnung auch die nach § 10
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsange-
      hörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse
      nachgewiesen werden. § 2 Absatz 2 Satz 2 der
      Einbürgerungstestverordnung findet keine An-
      wendung.“

14. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur
      Durchführung der Integrationskurse und des Ein-
      stufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder
      öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
      1. zuverlässig und gesetzestreu sind,
      2. in der Lage sind, Integrationskurse ordnungs-
         gemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
      3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und
         -entwicklung anwenden.“

   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Zulassung als Träger von Integrations-
      kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1),
      Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-
      Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu be-
      antragen.“

15. § 19 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 19

         Anforderungen an den Zulassungsantrag

      (1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Ge-

   setzestreue des Antragstellers oder der zur Führung

   seiner Geschäfte bestellten Personen muss der

   Antrag Folgendes enthalten:

   1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen,
      Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustel-
      lungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäfts-
      sitzes und der Zweigstellen, von denen aus der
      Integrationskurs angeboten werden soll, sowie
      bei juristischen Personen und Personengesell-
      schaften Angaben zu Namen, Vornamen,
      Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach
      Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, An-
      schrift des Geschäftssitzes und der Zweigstel-
      len, von denen aus der Integrationskurs angebo-
      ten werden soll; soweit eine Eintragung in das
      Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein
      entsprechender Auszug vorzulegen,
   2. eine Erklärung des Antragstellers oder des
      gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Per-
      sonen oder nicht rechtsfähigen Personenver-
      einigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Ge-
      sellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-
      schäftsführung Berechtigten
      a) über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhän-
         gige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche
         Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersa-
         gungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder
      b) zu entsprechenden ausländischen Verfahren
         und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder
         gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit
         überwiegend im Ausland hatten,
   3. eine Übersicht über bislang durchgeführte oder
      laufende Förderprogramme oder vergleichbare
      Maßnahmen und

   4. eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei
      Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers
      oder seines gesetzlichen Vertreters oder des
      zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtig-
      ten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen
      wurde.
BGBl. 2012, Seite 298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 298
    (2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
  Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgen-
  dem enthalten:
      1. der mindestens zweijährigen praktischen Erfah-
         rung im Bereich der Organisation und Durch-
         führung von Sprachvermittlungskursen in der
         Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen
         Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen so-
         wie dazu, ob der Antragsteller bereits von
         staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kurs-
         träger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen
         zugelassen ist,
      2. der Lehrorganisation,

      3. der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichts-
         räume sowie der technischen Ausstattung und
         dem System der Datenübermittlung (§ 8 Ab-
         satz 2 Satz 3),

      4. dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung
         von Lerninhalten,
      5. der personellen Ausstattung einschließlich der
         für die Durchführung des Einstufungstests vor-
         gesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte
         auch Angaben zu deren Erfahrungen in der
         Durchführung von Sprachvermittlungs- und In-
         tegrationskursen und ihren über die allgemei-
         nen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden
         und für die Tätigkeit in Integrationskursen rele-
         vanten Qualifikationen zu machen sind,
      6. der Höhe der Vergütung der eingesetzten
         Honorarlehrkräfte,

      7. der Erreichung spezieller Zielgruppen,

      8. der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfs-

         lagen,

      9. der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integra-
         tionsträgern, insbesondere den Trägern migra-
         tionsspezifischer Beratungsangebote nach
         § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den
         Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grund-
         sicherung für Arbeitsuchende und Anbietern
         im Bereich der Erwachsenenbildung, insbeson-
         dere solchen mit Angeboten für Personen mit
         Migrationshintergrund, und
  10. der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern,
      insbesondere Angaben zur organisatorischen
      Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durch-
      zuführen.
     (3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller einge-
  setzten Instrumente zur Qualitätssicherung und
  -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation
  zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Per-
  sonal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisa-
  tion und -durchführung, Evaluation und Controlling
  enthalten.
    (4) Für die Zulassung als Träger von Integrati-
  onskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben
  über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vor-
  gegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedin-
  gungen zu machen. Entsprechende Angaben sind
  zu machen, wenn das Bundesamt von seiner
  Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch
  macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchfüh-
  rung von Einstufungstests vorzusehen.

     (5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt fest-
   gelegte Antragsformular zu verwenden.“
16. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20

      Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes
      (1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulas-
   sungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unter-
   lagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei
   der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung
   und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten An-
   gaben und die Erfahrungen mit der bisherigen
   Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu
   berücksichtigen.

      (2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zuge-
   lassener Träger zur Durchführung von Integrations-
   kursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt.
   Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer
   der Zulassung wird anhand eines Punktesystems
   festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei
   den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zu-
   dem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung
   verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzu-
   legende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unter-
   schritten wird.
      (3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb
   der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist,
   die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist,
   kann das Bundesamt von den Anforderungen an
   die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederho-
   lungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfach-
   tes Verfahren vorsehen.

     (4) Die Zulassung als Träger von Integrations-

   kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist

   im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu be-
   scheinigen.
      (5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das
   Bundesamt den Träger auf die Rechte von ange-
   stellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin.
   Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden,
   insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse.
   Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner
   Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzu-
   führen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet
   Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet,
   dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu er-
   teilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Ände-
   rungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben
   können, unverzüglich anzuzeigen.
      (6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der
   bundesweiten Preisentwicklung angemessene,
   den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirt-
   schaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze
   fest.“
17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                          „§ 20a

              Zulassung von Prüfungsstellen
     (1) Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für
   Zuwanderer“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie
   des Tests „Leben in Deutschland“ nach § 17 Ab-
   satz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulas-
   sung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach
   den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integra-
BGBl. 2012, Seite 299 — Originalseite als Abbildung
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   tionskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungs-
   stellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leis-
   tungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewähr-
   leisten. Antragstellern, die nicht als Integrations-
   kursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt
   eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf
   besteht.

     (2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu
   Folgendem enthalten:

   1. zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prü-

      fungserfahrung des Antragstellers,

   2. zum Einsatz von Prüfern,
   3. zum Vorhandensein ausreichender räumlicher
      Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche
      der Prüfungsräume und zur maximalen Teilneh-
      meranzahl pro Prüfungstermin, und
   4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des
      Innern nach § 17 Absatz 1 Satz 4 geregelten
      Prüfungs- und Nachweismodalitäten.
     (3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat
   „Zugelassener Träger zur Durchführung von Inte-
   grationskurstests“ bescheinigt.
      (4) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre
   erteilt. § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
     (5) Für die Durchführung des Einstufungstests
   nach § 11 Absatz 2 kann das Bundesamt ebenfalls

   bundeseinheitlich eine gesonderte Zulassung re-

   geln. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4

   entsprechend.“

18. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
                         „§ 20b

         Widerruf und Erlöschen der Zulassung

     (1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zu-

   kunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzun-

   gen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

   1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach
      § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 4 bei

      der Feststellung der ordnungsgemäßen Kurs-
      teilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt ver-

      letzt,

   2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
      Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar
      droht,
   3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger
      Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestim-
      mungen, die Bestandteil des Zulassungsbe-
      scheids sind, verstößt,

    4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter ver-
       letzt,
    5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche
       Kurszuweisung erfolgte oder

    6. bei der Durchführung der Tests nach § 17 Ab-
       satz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt
       nicht eingehalten wurde.

    Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwal-
    tungsverfahrensgesetzes.

       (2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger

    die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen
    Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrati-
    onskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nicht-
    zustandekommen von Kursen beruht auf der Ver-
    mittlung von zunächst bei dem Kursträger ange-
    meldeten Teilnehmern nach § 7 Absatz 4 an einen
    anderen Kursträger.
       (3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der
    Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung
    als Prüfungsstelle ebenfalls.“
19. In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter
    „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ gestrichen.
20. § 22 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 22
                    Übergangsregelung

       (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das

    Bundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die

    Datenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3

    anders als auf elektronischem Wege vorzunehmen.
    In diesem Fall kann das Bundesamt auch auf die
    Übermittlung von Daten zum Beginn von Kurs-
    abschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten.

       (2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu

    einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen

    entgegen § 9 Absatz 1 nur einen Kostenbeitrag in

    Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das
    Bundesamt leisten.“

21. § 23 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c tritt am 1. Januar
2014 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a, b und d tritt
am 1. April 2013 in Kraft.
                               Berlin, den 20. Februar 2012
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 295. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0ad9b71a573457c1….