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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1875
BGBl. 2017 I S. 1875 · 6.765 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Integrationskursverordnung
Vom 21. Juni 2017
Auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am
Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen
zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integra-
tionskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstüt-
zen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der
Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers
kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot
besteht.“
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Zulassung zur Teilnahme am Integrations-
kurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-
zes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort
„Antrag“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kurs-
teilnahme soll das Bundesamt abweichend von
Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an
einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem
bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis
des Einstufungstests entsprechenden Kursan-
gebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das
Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen
Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger
mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests
entsprechenden Kursangebot verweisen. Zuwei-
sungen nach Satz 1 und Verweisungen nach
Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen
Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe
und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teil-
nahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtig-
ten.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
wie folgt gefasst:
„(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs
Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung
nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll
das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten
einem anderen Kursträger mit einem entspre-
chenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnah-
meberechtigten kann das Bundesamt an einen
anderen Kursträger mit einem entsprechenden
Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb
von sechs Wochen nach der Anmeldung oder
Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht
zustande kommt.“
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „660“
durch die Angabe „700“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur
Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfah-
rens“ gestrichen.
6. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „60“ durch
die Angabe „100“ ersetzt.
7. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vor-
liegen besonderer Umstände, insbesondere im
Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teil-
zeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der
Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbil-
dung oder Erwerbstätigkeit möglich. Bei einem
Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kurs-
abschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines
Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen,
zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur
Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des
Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerech-
net.“
8. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Kursträger, Prüfstellen,
Bewertungskommission“.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Kursträger“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen
sind, können im Wege des Vergabeverfahrens
mit der Durchführung von Integrationskursen
beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur
Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots
an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs
mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik
kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn ande-
renfalls kein ausreichendes Kursangebot in ein-
zelnen Regionen gewährleistet werden kann.
Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren
durch eine andere Behörde durchführen lassen.
Die Regelungen über die Leistungen zur Einglie-
derung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung

nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch blei-
ben unberührt.“
10. § 20a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt kann private oder öffentliche
Stellen mit einer regional zentralisierten Durch-
führung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2
beauftragen.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 20b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger
die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integra-
tionskurs durchgeführt hat, es sei denn, das
Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf,
Berlin, den 21. Juni 2017
dass die zunächst bei dem Kursträger angemelde-
ten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen
Kursträger zugewiesen oder an einen anderen
Kursträger verwiesen wurden.“
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2017“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1875. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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