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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1875

BGBl. 2017 I S. 1875 · 6.765 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875
                                           Dritte Verordnung
                              zur Änderung der Integrationskursverordnung
                                               Vom 21. Juni 2017

  Auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1
                   Änderung der
            Integrationskursverordnung

  Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezem-

ber 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 5

der Verordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 4a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am

   Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen

   zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integra-
   tionskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstüt-
   zen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der
   Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers
   kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot
   besteht.“
 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      „Die Zulassung zur Teilnahme am Integrations-
      kurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-
      zes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag.“
   b) Satz 2 wird aufgehoben.

   c) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort
      „Antrag“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
 3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kurs-
      teilnahme soll das Bundesamt abweichend von
      Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an

      einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem
      bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis
      des Einstufungstests entsprechenden Kursan-
      gebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das

      Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen
      Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger
      mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests
      entsprechenden Kursangebot verweisen. Zuwei-
      sungen nach Satz 1 und Verweisungen nach
      Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen
      Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe
      und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teil-
      nahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtig-
      ten.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
      wie folgt gefasst:
        „(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs
      Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung
      nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll

     das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten
     einem anderen Kursträger mit einem entspre-
     chenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnah-
     meberechtigten kann das Bundesamt an einen
     anderen Kursträger mit einem entsprechenden
     Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb
     von sechs Wochen nach der Anmeldung oder
     Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht
     zustande kommt.“

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „660“

   durch die Angabe „700“ ersetzt.

5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur
   Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfah-

   rens“ gestrichen.

6. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „60“ durch

   die Angabe „100“ ersetzt.

7. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vor-
  liegen besonderer Umstände, insbesondere im
  Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teil-
  zeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der
  Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbil-
  dung oder Erwerbstätigkeit möglich. Bei einem
  Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kurs-
  abschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines
  Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen,
  zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur
  Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
  die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des
  Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerech-
  net.“
8. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
   fasst:
                      „Abschnitt 4
                Kursträger, Prüfstellen,
               Bewertungskommission“.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 18

                        Kursträger“.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen
     sind, können im Wege des Vergabeverfahrens
     mit der Durchführung von Integrationskursen
     beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur
     Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots
     an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs
     mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik
     kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn ande-
     renfalls kein ausreichendes Kursangebot in ein-
     zelnen Regionen gewährleistet werden kann.
     Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren
     durch eine andere Behörde durchführen lassen.
     Die Regelungen über die Leistungen zur Einglie-
     derung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozial-
     gesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung
BGBl. 2017, Seite 1876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1876
       nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch blei-
       ben unberührt.“
10. § 20a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Das Bundesamt kann private oder öffentliche
       Stellen mit einer regional zentralisierten Durch-
       führung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2
       beauftragen.“

   b) Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 20b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger
   die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen

   Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integra-
   tionskurs durchgeführt hat, es sei denn, das
   Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf,

                                Berlin, den 21. Juni 2017

    dass die zunächst bei dem Kursträger angemelde-
    ten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen
    Kursträger zugewiesen oder an einen anderen
    Kursträger verwiesen wurden.“

12. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
       Angabe „2017“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Der Bundesminister des Innern
                                            Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1875. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3a6f6bf9746a874b….