§ 53
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/53#abs-1 (1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/53#abs-2 (2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 53 PatG →
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- OLG Düsseldorf, 11.08.2004 – I-2 W 5/03
- BGH, 13.09.2018 – I ZR 26/17Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzierten Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands - ProzessfinanziererZitiert von 41
- OLG Düsseldorf, 04.07.2019 – 2 U 46/18Zitiert von 1
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