Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 878 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale ErhaltungssatzungZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2024 – 20 W 65/24Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2024 – V ZB 10/23Vollzug der Teilung eines in Berlin bebauten Grundstücks in Wohnungseigentum im GrundbuchZitiert von 5
- KG, 08.12.2015 – 1 W 518/15Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 5 W 40/25
- BGH, 17.09.2025 – V ZB 22/24Vollzug einer Teilungserklärung; Zulässigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung durch GrundbuchamtZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.12.2025 – 8 B 22.2017
- VG Berlin, 09.10.2025 – 19 K 211/22
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
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