§ 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/90#abs-1 (1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/90#abs-2 (2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.