§ 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/90#abs-1 (1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/90#abs-2 (2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 90 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 21.03.2012 – 1 V 152/12 A(U)
- BGH, 05.07.2007 – IX ZR 185/06
- BGH, 28.06.2007 – IX ZR 73/06Zitiert von 9
- BGH, 21.09.2006 – IX ZB 11/04Zitiert von 5
- BGH, 03.04.2003 – IX ZR 101/02Insolvenzrecht: Bindung des Prozessgerichts an die vom Insolvenzverwalter angezeigte Masseunzulänglichkeit; Geltendmachung von Altmasseverbindlichkeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- FG Hamburg, 23.08.2024 – 2 K 22/22
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 30.04.2024 – 9 U 86/23
- VG Ansbach, 04.08.2023 – AN 1 K 22.02577Zitiert von 2
- LG München II, 12.07.2023 – 6 T 4574/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.