§ 106 Vormerkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
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Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2021 – IX ZR 70/20Gläubigeranfechtung: Vormerkungsschutz in der Insolvenz bei unentgeltlichem Grundgeschäft; Beurteilungszeitpunkt für die Vornahme der Rechtshandlung; Vorsatzanfechtung bei Deckungshandlungen außerhalb des VierjahreszeitraumsZitiert von 9
- OLG Stuttgart, 18.08.2003 – 5 U 62/03Zitiert von 4
- BGH, 27.04.2012 – V ZR 270/10Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen GrundschuldgläubigersZitiert von 4
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 765/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO - Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des Freigabeverfahrens gem § 253 Abs 4 S 1 InsO sowie durch Verneinung eines solchen "besonders schweren Fehlers" im insolvenzrechtlichen BeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- OLG Naumburg, 11.09.2014 – 12 Wx 39/14Zitiert von 1
- BGH, 09.03.2006 – IX ZR 11/05Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.03.2023 – 2 Wx 257/22Zitiert von 1
- BGH, 25.01.2022 – V ZR 72/21Wirksamkeit einer durch den Prozessgegner erklärten Aufnahmeerklärung bei insolvenzbedingt unterbrochenem Prozessverfahren
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 764/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/106#abs-1 (1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/106#abs-2 (2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.