Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1179 Löschungsvormerkung
Stand: 10.06.2019
Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,
1.
ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
2.
ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 1179 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.04.2012 – V ZR 270/10Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen GrundschuldgläubigersZitiert von 4
- OLG Naumburg, 08.03.2016 – 12 Wx 12/15
- BGH, 22.07.2004 – IX ZR 131/03Zitiert von 4
- OLG Hamm, 24.03.1976 – 15 W 99/76
- BGH, 10.11.2011 – IX ZR 142/10Insolvenzverfahren: Begründung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung durch Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer GrundschuldZitiert von 17
- VG Düsseldorf, 14.08.2026 – 15 K 555/24Kein Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Pflichtfachprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OLG Naumburg, 21.02.2018 – 12 Wx 55/17
- OLG Hamm, 25.11.2010 – I-27 U 191/09
- OLG Düsseldorf, 14.04.2008 – I-9 U 152/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1179 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.