§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/88#abs-1 (1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/88#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 88 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 12.04.2005 – VII R 7/03Zitiert von 2
- BGH, 19.01.2006 – IX ZR 232/04Insolvenzrecht: Auswirkung der Freigabe eines Grundstücks aus der Masse auf eine nach § 88 InsO unwirksam gewordene Zwangssicherungshypothek Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2012 – 20 W 415/11
- BGH, 19.05.2011 – IX ZB 284/09Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen unzulässigen EröffnungsantragZitiert von 9
- LG Bonn, 02.03.2003 – 4 T 519/03
- BGH, 21.09.2017 – IX ZR 40/17Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten Vermögensgegenstandes; fortdauernde Wirkungen der Verstrickung; Schutz des DrittschuldnersZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
- BSG, 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RBetriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.