Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund109 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/88#abs-1 (1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/88#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

§ 87 § 89