§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/88#abs-1 (1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/88#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 88 InsO →
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Nach Gewicht
- BFH, 12.04.2005 – VII R 7/03Zitiert von 2
- BGH, 19.01.2006 – IX ZR 232/04Insolvenzrecht: Auswirkung der Freigabe eines Grundstücks aus der Masse auf eine nach § 88 InsO unwirksam gewordene Zwangssicherungshypothek KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2012 – 20 W 415/11
- BGH, 19.05.2011 – IX ZB 284/09Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen unzulässigen EröffnungsantragZitiert von 9
- LG Bonn, 02.03.2003 – 4 T 519/03
- BGH, 21.09.2017 – IX ZR 40/17Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten Vermögensgegenstandes; fortdauernde Wirkungen der Verstrickung; Schutz des DrittschuldnersZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 159/24Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags; Neuabschluss eines unwirksamen Maklervertrags durch eine einseitige BestätigungZitiert von 7
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
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