§ 185 Besondere Zuständigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu § 185 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 30.01.2020 – L 1 KR 683/18Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2023 – L 1 BA 35/21Zitiert von 1
- BFH, 23.02.2005 – VII R 63/03Insolvenzverfahren: Feststellung einer bestrittenen Steuerforderung bei vor Eröffnung des Verfahrens angefochtenem Steuerbescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- KG, 10.10.2025 – 14 W 36/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2014 – 1 O 53/14Zitiert von 3
- LSG NRW, 14.03.2014 – L 8 R 636/13 BZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.07.2026 – L 8 BA 25/26Gerichtskostenrecht - Streitwertfestsetzung - Berufungsverfahren - Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid nach Insolvenzeröffnung - Bestimmung des Streitwerts nach der zu erwartenden Insolvenzquote - Vorrang von § 182 InsO i.V.m. § 185 S. 3 InsO gegenüber § 52 Abs. 3 GKG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 18.06.2026 – VII B 110/25 · Auslegung des Klagebegehrens
- BVerwG, 10.06.2026 – 8 C 4.25Rücknahme eines Zuwendungsbescheides nach nicht rechtskräftiger Nichtigerklärung des die Zuwendung billigenden Kommissionsbeschlusses
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.