§ 185 Besondere Zuständigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
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Nach Gewicht
- LSG Hessen, 30.01.2020 – L 1 KR 683/18Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2023 – L 1 BA 35/21Zitiert von 1
- BFH, 23.02.2005 – VII R 63/03Insolvenzverfahren: Feststellung einer bestrittenen Steuerforderung bei vor Eröffnung des Verfahrens angefochtenem Steuerbescheid KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- KG, 10.10.2025 – 14 W 36/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2014 – 1 O 53/14Zitiert von 2
- LSG NRW, 14.03.2014 – L 8 R 636/13 BZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.06.2026 – VII B 110/25 · Auslegung des Klagebegehrens
- LSG NRW, 06.11.2025 – L 8 BA 95/25 B
- FG Münster, 01.09.2025 – 5 K 1145/19 U
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