§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
Stand: 10.06.2019
Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 44 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 15.04.2024 – 13 W 439/23 e
- VG Düsseldorf, 22.04.2015 – 5 K 8185/14Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 25.08.2011 – 1 WF 246/11Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.06.2010 – 12 U 198/09
- BGH, 20.07.2006 – IX ZR 44/05Zitiert von 11
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- ArbG Stuttgart, 11.07.2024 – 4 Ca 1880/24Zitiert von 1
- LG München II, 03.04.2023 – 35 O 7934/22Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 18.04.2018 – 502 IN 175/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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