Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/774#abs-1 (1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/774#abs-2 (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
Wird zitiert von 228 Entscheidungen zu § 774 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 08.06.2016 – 4 U 113/15
- OLG Frankfurt am Main, 03.11.2010 – 23 U 431/09
- OLG Koblenz, 21.02.2005 – 12 U 1347/03
- LG Köln, 23.04.2015 – 81 O 147/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.11.2009 – 31 U 323/06
- LG Freiburg, 10.03.2006 – 6 O 193/05
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.07.2026 – L 21 AS 1024/20Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mietsicherheit - Garantieerklärung des Leistungsträgers - öffentlich-rechtliche Willenserklärung - Auslegung eines Widerrufsvorbehalts - keine Einrede der Vorausklage - Zahlungsanspruch des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 04.05.2026 – 12 U 42/25
- BFH, 21.04.2026 – IX R 34/24Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 774 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.