Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang

Stand: 10.06.2019

Bund213 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/774#abs-1 (1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/774#abs-2 (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

§ 773 § 775