§ 181 Umfang der Feststellung
Stand: 10.06.2019
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 181 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2007 – IX ZR 221/05Rückforderung europarechtswidriger Beihilfen: Einordnung des Anspruchs auf Rückforderung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens als einfache Insolvenzforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BAG, 22.02.2012 – 5 AZR 232/11 (F)
- BAG, 22.02.2012 – 5 AZR 230/11 (F)
- BAG, 22.02.2012 – 5 AZR 229/11 (F)(Tarifliche Leistungszulage - Anwendung des § 315 BGB - Feststellung zur Insolvenztabelle)
- BAG, 22.02.2012 – 5 AZR 231/11 (F)
- OLG Brandenburg, 10.06.2010 – 12 U 198/09
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.