§ 43 Haftung mehrerer Personen
Stand: 10.06.2019
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 43 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 22.04.2015 – 5 K 8185/14Zitiert von 2
- OLG München, 15.04.2024 – 13 W 439/23 e
- OLG Dresden, 28.02.2024 – 13 U 113/23
- KG, 20.08.2012 – 22 W 37/12
- BGH, 02.12.2010 – IX ZB 61/09Insolvenzverfahren: Verzicht des Insolvenzgläubigers auf das Absonderungsrecht für eine InsolvenzforderungZitiert von 3
- BGH, 11.12.2008 – IX ZR 156/07Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714
- VG Köln, 27.08.2025 – 14 K 6623/24
- BGH, 06.03.2025 – III ZR 137/24Haftung einer juristischen Person für den Schaden durch eine unerlaubte Handlung ihres Organs - Juristische Person, Organ, Haftungszuweisung, unerlaubte Handlung, "Schneeballsystem", GesamtschuldnerZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.