§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/35?asof=2020-08-25#abs-1 (1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/35?asof=2020-08-25#abs-2 (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/35?asof=2020-08-25#abs-3 (3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. I S. 3328
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2017 I S. 1476
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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