§ 317 Antragsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2004 – IV ZR 199/03Zitiert von 18
- BGH, 19.05.2011 – IX ZB 74/10Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist; Anforderungen an den Eröffnungsantrag des NachlassgläubigersZitiert von 3
- BGH, 12.07.2007 – IX ZB 82/04Zitiert von 5
- AG Ludwigshafen am Rhein, 30.09.2014 – 3a IN 354/14 Sp
- LG Duisburg, 09.03.2004 – 7 T 50/04Zitiert von 1
- OLG Köln, 03.01.2000 – 2 W 278/99
Zuletzt entschieden
- LG Passau, 29.06.2023 – 3 S 20/23
- LG Hamburg, 15.04.2016 – 326 T 18/16
- LG Frankenthal (Pfalz), 24.11.2014 – 1 T 288/14
15 Entscheidungen zu § 317 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 317 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/317#abs-1 (1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/317#abs-2 (2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/317#abs-3 (3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.