Rechtsprechung / LG Duisburg / 2004

LG Duisburg Beschluss vom 09.03.2004 – 7 T 50/04

ECLI:DE:LGDU:2004:0309.7T50.04.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09. Februar 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_2

Mit Bestallungsurkunde vom 13. Juni 2002 wurde der Antragsteller als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des verstorbenen zum Nachlasspfleger bestellt (AG Ruhrort, 13 VI 139/02).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_3

Mit einem am 27. November 2003 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass der Verstorbenen, weil dieser überschuldet sei. Der Nachlass bestehe aus einem Anteil an der Wohnungseinrichtung, den die Ehefrau in Besitz genommen habe, sowie aus dem Erlös aus dem Verkauf zweier älterer PKW´s und eines Motorrades nach Abzug der Verwertungskosten in Höhe von 1.260,- €. Demgegenüber seien Verbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von 28.097,89 €, 5.259,49 € und 4.109,98 € bei verschiedenen Banken festzustellen, zu denen er entsprechende Forderungsschreiben vorlegte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_4

Nach Beiziehung der Nachlassakten wies das Amtsgericht mit Verfügung vom 22. Januar 2004 (GA 38) darauf hin, dass ein Eröffnungsgrund nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht sei. Insbesondere fehle es an einer ordnungsgemäßen Nachlassübersicht, weil wesentliche Angaben etwa dazu, ob Dritte etwaige weitere Gegenstände aus dem Nachlass in Besitz genommen hätten, weder aus den Nachlassakten noch aus dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen seien.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_5

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2004 (GA 43) verwies der Antragsteller darauf, dass er bereits in dem Insolvenzantrag eine vollständige Nachlassübersicht gegeben habe. Zudem könne eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung nicht verlangt werden, da er lediglich als Nachlasspfleger tätig sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_6

Mit Beschluss vom 02. Februar 2004 (GA 45) wies das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, weil der Antragsteller weder die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses nachvollziehbar vorgetragen habe, noch eine Glaubhaftmachung erfolgt sei.

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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.Februar 2004 (GA 51),

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Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 (GA 54) hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß §§ 6, 34 InsO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg und daher zurückzuweisen.

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Das Amtsgericht hat den Insolvenzantrag des Antragstellers vom 24. November 2003 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_7

1. Nach § 317 Abs. 1 InsO kann die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter anderem auch durch den Nachlasspfleger erfolgen. Dabei sind Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses. Darüber hinaus kann der Nachlasspfleger auch für den Fall drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 320 InsO). Dabei sind die Voraussetzungen des Insolvenzgrundes von dem Antragsteller auch im Falle des Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nachvollziehbar darzustellen. Insoweit sind an das Nachlaßinsolvenzverfahren keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Regelinsolvenzverfahren (Siegmann in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung § 320 Rn. 7).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_8

Zwar hat der Antragsteller in seinem Eröffnungsantrag die Nachlassverbindlichkeiten aufgelistet und auch Angaben zu einzelnen Nachlassgegenständen gemacht. Insgesamt fehlen aber zum Umfang des Nachlasses vollständige und nachvollziehbare Angaben. So hat das Amtsgericht in der Verfügung vom 22. Januar 2004 zu Recht nach den näheren Lebensumständen des Verstorbenen (Einkommensverhältnisse), der Art der Auffindung des Nachlasses und den Bemühungen des Antragstellers zur vollständigen Erfassung des Nachlasses nachgefragt. Hierzu hatten weder der Antrag, noch die weiteren Stellungnahmen des Antragstellers, noch die Nachlassakten nachvollziehbare Angaben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_9

Ohne diese Angaben kann aber ein Insolvenzgrund nicht festgestellt werden, weil die Vermögenslage nicht nachvollziehbar dargestellt ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwa für den Fall weiterer Aufklärung des Antragstellers erhebliche Vermögenswerte festgestellt werden können, die etwa von Dritten vereinnahmt worden sind.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_10

So fehlen etwa auch nachvollziehbare Angaben zu Bankkonten und etwaigen regelmäßigen Einkünften des Verstorbenen. Gleiches gilt für Umstände, die in Zusammenhang mit seiner Beisetzung (Kostenübernahme) stehen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2004-03-09/7-t-50-04#rd_11

2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann jedoch eine Glaubhaftmachung der Angaben durch den Antragsteller persönlich nach § 317 Abs. 2 InsO nicht verlangt werden. Eine Pflicht zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes ist nach der Gesetzeslage anders als bei einem Eigenantrag eines Erben dann nicht erforderlich, wenn der Nachlasspfleger die Eröffnung des Nachlasses beantragt (vgl. Siegmann in Münchener Kommentar § 317 InsO Rn. 9 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 InsO. Der Gegenstandswert beträgt 1.260,- €.