§ 320 Eröffnungsgründe
Stand: 10.06.2019
Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 320 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 15.04.2016 – 326 T 18/16
- FG Köln, 30.10.2002 – 5 K 4592/94Zitiert von 1
- BGH, 28.11.2019 – IX ZR 239/18(Vergütung eines Kanzleiabwicklers für Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens)Zitiert von 17
- BGH, 19.05.2011 – IX ZB 74/10Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist; Anforderungen an den Eröffnungsantrag des NachlassgläubigersZitiert von 3
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 42/05Zitiert von 10
- BGH, 01.12.2005 – IX ZB 85/04
Zuletzt entschieden
- AG Hamburg, 12.02.2024 – 67g IN 255/23
- LG Stuttgart, 19.04.2011 – 19 T 106/10
- BFH, 04.03.2008 – VII R 10/06Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 320 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.