§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/318#abs-1 (1) Gehört der Nachlaß zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß beantragen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/318#abs-2 (2) Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/318#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 318 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.07.2005 – IX ZR 241/01Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 318 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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