§ 286 InsO — Grundsatz

Insolvenzordnung

Stand: 06.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.