Gesetze / Insolvenzordnung InsO § 286 Grundsatz InsolvenzrechtBund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 06.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.