Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 284 Insolvenzplan

InsolvenzrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/284?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/284?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.

§ 276 § 277