§ 284 Insolvenzplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/284?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/284?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 284 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.