§ 32 Grundbuch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/32#abs-1 (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/32#abs-2 (2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/32#abs-3 (3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 32 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 01.03.2016 – 20 W 26/16
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 136/16Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines GbR-Gesellschafters; Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR bei sog. Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag; Löschung des Insolvenzvermerks bei Nachweis der Nachfolgeklausel; Berichtigung einer auf Grund eines Behördenersuchens erfolgten EintragungZitiert von 10
- OLG Hamm, 20.03.2014 – 15 W 392/13Zitiert von 2
- BGH, 19.05.2011 – V ZB 197/10Insolvenz eines Miterben: Eintragung eines Insolvenzvermerks in das GrundbuchZitiert von 5
- LG Duisburg, 07.04.2006 – 7 T 63/06
- OLG Frankfurt am Main, 22.06.2010 – 20 W 231/10
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.07.2025 – X R 29/21 · Betriebsaufgabe im InsolvenzverfahrenZitiert von 1
- BGH, 05.06.2025 – IX ZR 69/24Zustimmungsvorbehalt im Eröffnungsverfahren; Grenzen der Masseziehung und Wiederleistungsanspruch bei Drittschuldnerleistungen
- FG Köln, 06.05.2025 – 8 K 2462/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.