§ 32 Grundbuch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/32#abs-1 (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/32#abs-2 (2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/32#abs-3 (3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.