§ 270f Anordnung der Eigenverwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270f?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270f?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270f?asof=2021-01-01#abs-3 (3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 270f geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 270f geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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