§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Stellt der Insolvenzverwalter fest, daß Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Verwalter an dessen Stelle alle Gläubiger zu unterrichten, denen nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans Ansprüche gegen den Schuldner oder die Übernahmegesellschaft zustehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 262 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.05.2021 – IX ZR 57/20Insolvenzverfahren: Vereinbarung über die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten GläubigerausschussesZitiert von 2
- BSG, 29.05.2008 – B 11a AL 57/06 RZitiert von 6
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
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